Mietrecht in der Coronakrise

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Von Daria Krauzowicz

Lese in diesem Ratgeber:

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Spezielle Situationen erfordern spezielle Maßnahmen. Wie soll ich meine Miete bezahlen, wenn ich diesen Monat kein Einkommen habe? Was passiert mit Mietschulden, die noch anstehen? Werde ich ohne Strom leben müssen? Kann ich meine Miete mindern? In der Coronakrise gibt es viele dringende Fragen für Mieter. Es sind verschiedene Gesetze in Kraft getreten, um Mieter in diesen schweren Zeiten zu schützen. Was bedeutet das genau? Wir haben die wichtigsten Informationen für private Mieter zusammengetragen!

Die wichtigsten Fakten zuerst:

  • Es gibt ein Kündigungsschutz bei Mietrückständen zwischen dem 1. April und 30. Juni 2020
  • Allerdings: Bei Nicht-Begleichung nach dem 30. Juni 2022 sind Kündigungen wieder möglich
  • An der Pflicht von Mietern zur Zahlung der Miete ändert sich grundsätzlich nichts d.h. die Miete muss vollständig nachgezahlt werden

Mieterschutz in der Coronakrise

Was soll ich tun, wenn ich meine Miete nicht mehr zahlen kann? Kann mein Vermieter einfach kündigen? Die gute Nachricht lautet: Erstmal nicht.

Zahlungsrückstände aus dem Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2020 berechtigen den Vermieter – für die Dauer von 24 Monaten – nicht zur Kündigung des Mietverhältnisses. Diese Einschränkung gilt für die Fälle, in denen die Rückstände auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhen. Die Regelung ist auf den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 begrenzt.

Erst, wenn der Mieter die Zahlungsrückstände auch nach dem 30. Juni 2022 noch nicht beglichen hat, kann ihm wieder gekündigt werden. Mit den Regelungen wird verhindert, dass infolge vorübergehender Einnahmeausfälle durch die Corona-Pandemie Wohnraummieter ihr Zuhause verlieren.

Dies heißt aber in keinem Fall, dass man die Miete nicht mehr zahlen muss. Alle rückstehende Zahlungen müssen spätestens bis 30. Juni 2022 nachgezahlt werden. Die Mietrückstände sind also nur gestundet – immerhin gewinnen Mieter mit Zahlungsproblemen so ausreichend Zeit, um ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.



Verhalten in Gebäuden

In der Corona-Krise gibt es nicht nur das Kontakverbot – es wird auch empfohlen einen Abstand von 1,5-2m zu seinen Mitmenschen einzuhalten. Wie soll man sich im Mietshaus verhalten? Darf ich zum Beispiel nur alleine den Aufzug nutzen? Was, wenn ich meine Nachbarn im Hausflur begegne? Gesetzliche Regelungen, die Mieter und Vermieter bei der Nutzung von Immobilien betreffen, gibt es noch nicht. Die Vermieter sind auch nicht verpflichtet für eine Desinfektion von gemeinschaftlich genutzten Flächen zu sorgen.

Mieter und Vermieter sollten sich aber so verhalten, dass niemand einem unnötigen Infektionsrisiko ausgesetzt ist, und sich grundsätzlich an behördliche Empfehlungen halten (Mindestabstand einhalten, Verzicht auf Händeschütteln etc.). Hier müssen wir einfach auf den gesunden Menschenverstand vertrauen.


Wohnungsbesichtigung & Handwerkertermine

Normalerweise musst du als Mieter Wohnungsinteressenten in die Wohnung lassen oder im umgekehrten Fall als Interessent deine nächste Wohnung vor Einzug besichtigen. Die Coronakrise erschwert das ganze jedoch:

Da im Moment alle soziale Kontakte möglichst reduziert werden sollen, kannst du die Wohnungsbesichtigungstermine ablehnen. Die Besichtigung oder der Kauf einer Wohnung gehören im Moment nicht zu den lebensnotwendigen Dingen.

Allerdings sind Besichtigungen möglich, soweit seitens des Interessenten eine Notwendigkeit dargelegt werden kann. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die alte Wohnung gekündigt oder verkauft ist und Ersatz beschafft werden muss. Falls es dazu kommt, solltest du dich streng an die Einhaltung aktuell geltender Hygienemaßnahmen halten. Besichtigung sind auch elektronisch z.B. über Skype, Zoom und ähnliche digitale Angebote möglich.

Das Gleiche gilt für Handwerkertermine: Nur wenn Handwerksarbeiten dringend notwendig sind, um die Mietwohnung instand zu halten (Reparatur Rohrbruch etc.), muss ein Mieter während bestehender Kontaktbeschränkung Handwerker in die Wohnung lassen.


Corona-Erkrankung bei Nachbarn: Mietminderung möglich?

Die Antwort ist hier eindeutig: Nein. Eine Mietminderung hat nur bei einem Mangel in der Wohnung Gültigkeit und das Corona-Virus fällt nicht unter diese Kategorie. Das gleiche gilt wenn ein gemeinschaftlicher Spielplatz oder andere Anlagen wegen gesetzlicher Sperren geschlossen werden – auch hier ist keine Mietminderung möglich.
Was kannst du also tun, wenn du merkst, dass du die Miete nicht mehr zahlen kannst? Wir empfehlen immer zuerst die Kommunikation mit dem Vermieter zu suchen. Schilder ihm deine aktuelle Lage. Dein Vermieter hat sicherlich genauso wenig Interesse daran, dich als Mieter zu verlieren und auf die Mieteinnahmen komplett zu verzichten.


Erste Hilfe bei Corona-bedingten Schwierigkeiten

Trotzdem bleiben leider viele Fragen offen: Wie viele Mieter geraten wirklich in Zahlungsschwierigkeiten? Wie lange dauert die Krise noch an? Je nachdem, wie stark die Mietschulden ansteigen, werden viele Betroffene nach der Krise kaum in der Lage sein, sie zu begleichen. Die Wohnkosten sind für viele Haushalte schon jetzt einer der größten Einzelposten.

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