Die Mietpreisbremse erklärt

Von Daria Krauzowicz

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In diesem Ratgeber:

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Wer schon Mal eine Wohnung in einer Großstadt gesucht hat, weiß sicherlich, dass die verlangten Mieten manchmal außerirdisch erscheinen. Die Kosten für die Miete explodieren nahezu und es gibt Menschen die bis zu 50% ihres Gehalts allein für die Miete aufbringen müssen. Doch es existiert ein Mechanismus der uns eigentlich vor solchen Extremfällen schützen soll: die sogenannte Mietpreisbremse. In diesem Ratgeber erfährst du genau was das ist und ob sie auch für dich gilt.


Was ist die Mietpreisbremse?

Die Mietpreisbremse besagt, dass bei Vermietung von Wohnungen in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt die Miete höchstens 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Ob der Wohnungsmarkt als angespannt gilt oder nicht, entscheiden die Bundesländer. Aktuell gilt die Mietpreisbremse unter anderem in Berlin, Hamburg, Brandenburg, München, Bremen, Mainz, Jena, Frankfurt, Düsseldorf, Stuttgart und Erfurt.



Wie hoch ist die Vergleichsmiete?

In den meisten Städten gibt der örtliche Mietspiegel Auskunft. Die Miete wird dort immer als Kaltmiete angegeben, d.h. der Nettopreis der Wohnung, ohne Nebenkosten. Wo kein Mietspiegel vorhanden ist, kann eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete auch durch den Verweis auf drei vergleichbare Wohnungen gestützt werden.

Den Mietspiegel zu lesen ist einfach: er gibt einen Grundpreis für eine Wohnung an. Dieser hängt vom Baujahr des Hauses, in manchen Städten auch von der Wohnlage und der Größe der Wohnung ab und ist in der ersten aufgeführten Tabelle des Mietspiegels abzulesen. Manchmal findest du dazu Spannwerte. In so einem Fall geht man einfach von dem Durchschnittswert aus.


Gilt die Mietpreisbremse für bestehende Mietverträge?

Leider nicht. Die Mietpreisbremse gilt nur für die Neuvermietungen. Bei bestehenden Mietverträgen gilt allerdings die sogenannte Kappungsgrenze: Die besagt, dass Mieterhöhungen innerhalb von drei Jahren nur um maximal 20 Prozent erhöht werden dürfen. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt die Grenze bei 15 Prozent.


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Gibt es Ausnahmen?

So wie immer im Mietrecht, gibt es auch hier Ausnahmen:

  • Eine einmal erreichte Miethöhe wird nicht wieder reduziert. Lag zum Beispiel die Miete des Vormieters bereits mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete, darf die gleiche Miethöhe auch mit dem Nachmieter vereinbart werden.
  • In den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses wurden Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt.
  • Die Wohnung ist ein Neubau: Als Neubau zählen Wohnungen und Häuser, die erstmals nach dem 1. Oktober 2014 genutzt und vermietet wurden.
  • Es gab zuvor eine umfassende Modernisierung: Als umfassend zählt eine Modernisierung, wenn die Gleichstellung mit einem Neubau als gerechtfertigt erscheint. Dies wird in der Regel dann angenommen, wenn Kosten für die Renovierung in etwa einem Drittel der Kosten eines Neubaus entsprechen.
 

Gilt die Mietpreisbremse für mich?

Innerhalb unserer Mitgliedschaft kannst du durch unsere, im Mietrecht erfahrenen Partneranwälte zu deiner Miethöhe und der Mietpreisbremse rechtlich beraten werden. Wir verfolgen das Ziel, nach Möglichkeit eine außergerichtliche Problemlösung herbeizuführen. Sollte das nicht möglich sein, steht es dir natürlich frei, über den Gerichtsweg die Höhe deiner Miete zu monieren. Ob dies in deinem Fall sinnvoll ist und alle weiteren aufkommenden Fragen, beantworten dir unsere Partneranwälte gerne. Wenn du das wünschst, setzen sie auch direkt Schreiben an deinen Vermieter auf, um deinem Anliegen mehr Nachdruck zu verleihen. Ein konkretes Beispiel von einer Mieterin, die die Mietpreisbremse genutzt hat, findest du hier.