Nebenkosten Strom – Gehören Stromkosten in die Nebenkostenabrechnung?
In diesem Ratgeber:
Die sogenannte Betriebskostenverordnung legt fest, welche Nebenkosten sich der Vermieter von den Mietern zurückholen kann. Heizung, Wasser, Hausmeister und Gartenpflege sind typische Beispiele für sogenannte umlagefähige Nebenkosten. Wie sieht es jedoch mit den Kosten für Strom aus?
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Kosten für Wohnungsstrom
Kosten für den Wohnungsstrom zählen nicht zu den Nebenkosten, die der Vermieter mit der Nebenkostenabrechnung auf die Mieter abwälzen kann. Den Strom für die Wohnung bezieht der Mieter in der Regel direkt vom Versorger. Der Stromlieferant rechnet die Stromkosten verbrauchsabhängig mit dem Mieter ab. Welchen Anbieter der Mieter wählt, kann er frei entscheiden. Durch den Vergleich von Tarifen und sparsamen Verbrauch können Mieter die Höhe der Stromkosten selbst beeinflussen.
Ein Sonderfall liegt vor, wenn der Mieter sich nicht selbst beim Stromanbieter anmeldet, sondern im Mietvertrag vereinbart wird, dass er dem Vermieter Vorauszahlungen für den Wohnungsstrom zahlt. In diesem Fall muss der Vermieter die Stromkosten ähnlich, wie die Nebenkosten, mit dem Mieter nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums abrechnen.
Stromkosten in der Nebenkostenabrechnung
Auch wenn die Kosten für den Wohnungsstrom nichts Nebenkostenabrechnung zu suchen haben, zahlt der Mieter mit den Nebenkosten Stromkosten. Rechnet der Vermieter Kosten für die Beleuchtung des Wohnhauses oder für den Betrieb der Antenne, der Waschküche, der Heizungsanlage oder des Aufzugs ab, sind in diesen Posten häufig Stromkosten enthalten. Im Gegensatz zu den Kosten für den Wohnungsstrom hat der Mieter durch sein individuelles Verhalten nur wenig Spielraum diese Kosten gering zu halten.
Faustregel: die Kosten für den Betriebsstrom der Heizung sollten nicht mehr als 5 Prozent der Kosten des Brennstoffeinkaufs betragen. (Denn: Nach einem Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts aus dem Jahr 1997 dürfen die Kosten für den Betriebsstrom nicht mehr als 5 Prozent der Kosten des Brennstoffeinkaufs betragen.)
Zahlen Sie nur, was Sie verbrauchen!
Für Mieter lohnt es sich in jedem Fall die Abrechnung prüfen zu lassen: War die Abrechnung zu hoch, bekommt der Mieter Geld zurück. War die Abrechnung zu niedrig, muss nur der erste (niedrigere) Rechnungsbetrag bezahlt werden. Kam die Abrechnung zu spät, muss der Mieter gar nichts bezahlen! Es sei denn, der Vermieter trägt keine Schuld für die Verspätung.
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