Wer zahlt Zweitwohnsitzsteuer?

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Von Eszter Rohacsek

In diesem Ratgeber:

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Zuhause ist, wo sich das Herz wohlfühlt. Einige haben sogar mehrere solche Orte. Wenn man über mehr als ein Zuhause verfügt, soll man für die Zweit- bzw. Nebenwohnung aber Steuer zahlen. Was die dafür anfällige Zweitwohnsitzsteuer genau ist, wie hoch sie ausfällt und wer sie zahlen muss, lesen Sie in diesem Artikel.


Was ist die Zweitwohnsitzsteuer und der Hauptwohnsitz?

Die Zweitwohnsitzsteuer ist Aufwandsteuer je nach Ort, die von Städten oder Gemeinden nach Grundgesetz Artikel 105 Absatz 2a für die Anmeldung einer Zweitwohnung erhoben werden darf. Hat man also auch eine Nebenwohnung, könnte es sein, dass ihn oder sie das zuständige örtliche Amt zur Kasse bittet. Dies variiert sich je nach Ort.

Der Hauptwohnsitz ist die Wohnung, in der man die meiste Zeit während der Woche verbringt und die den Lebensmittelpunkt der Person bildet. Dies kann zum Beispiel die gemeinsame Wohnung mit der Familie sein. Jede andere Wohnung, die eine lebenserleichternde, zeitsparende Funktion erfüllt, gilt als Zweitwohnsitz.



Wer muss Zweitwohnsitzsteuer zahlen?

Die Zweitwohnsitzsteuer muss man abgesehen davon zahlen, ob sich beide Wohnungen in derselben oder in unterschiedlichen Städten befinden. Die Zahlung der Zweitwohnsitzsteuer ist unabhängig davon, ob man Eigentümer oder nur Mieter der Zweitwohnung ist.

Wenn man aus beruflichen Gründen auf eine zweite Wohnung angewiesen ist, muss man zur Regel die Steuer zahlen. Auch wenn es sich um eine Ferienwohnung handelt, kann die Zweitwohnsitzsteuer vom örtlichen Behörde verlangt werden. Dies gilt dann, wenn man die Ferienwohung nicht (nur) vermietet, sondern (eventuell auch) privat nutzt. Wenn die Ferienwohnung komplett unter Vermietung steht, muss allerding nur ein Teil der Steuerabgabe bezahlt werden.

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Gilt Zweitwohnsitzsteuer für Studenten?

Auch Studenten und Studentinnen können unter Umstände von der Zweitwohnsitzsteuer betroffen sein. Wer in der Stadt, in der sich die Uni befindet, gemeldet ist, und gleichzeitig auch noch am Wochenende oder in den Ferien bei den Eltern wohnt, muss die Studentenwohnung als Zweitwohnsitz angemeldet werden – wofür Steuer anfallen kann.

Die Studentenwohnung gilt in dem Fall als Zweitwohnsitz. Es ist daher Studentinnen und Studenten empfohlen, sich eher gleich mit Hauptwohnsitz in ihrer Uni-Stadt anzumelden. Wenn man sich als Student oder Studentin sich meistens – auch in der vorlesungsfreien Zeit – am Ort des Studium aufhält, dort einen Arbeitsplatz hat und die Eltern nur ab und an besucht, ist es sogar Pflicht. Dann ist nämlich die Universitätsstadt ist der offizielle Lebensmittelpunkt.


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Wer muss keine Steuer für die Zweitwohnung zahlen?

Einige Personengruppen sind von der Zweitwohnsitzsteuer befreit bzw. können auf Antrag befreit werden. In Bayern zum Beispiel können Geringverdiener Antrag auf die Befreiung der Zweitwohnsitzsteuer stellen. Alleinstehende, die nicht mehr als 29.000 € im Jahr verdienen und Verheiratete bzw. Verpartnerte, deren Jahreseinkommen die 37.000 € nicht übersteigt, können auf Antrag befreit werden.

Selbstverständlich müssen Personen, die im Gefängnis sitzen, keine Steuer für ihren Zweitwohnsitz zahlen. Auch Menschen, die am Zweitwohnsitz in einer Gemeinschaftsunterkunft leben wie in einer Erziehungs- oder Therapieeinrichtung, oder in Senioren- bzw. Pflegeheime, müssen sich auch keine Gedanken über die Zweitwohnsitzsteuer machen.

Auch Azubis und Minderjährige sind befreit, wenn sie einen Zweitwohnsitz bei den Eltern oder einem Elternteil haben; wenn sie finanziell komplett von den Eltern abhängig sind, fallen diese Art Steuern nicht an.

Auch diejenige, die sich nicht länger als sechs Monate in einem Hotel oder AirBnB aufhalten und bereits anderweitig gemeldet sind, müssen für die Zeit keine Zweitwohnsitzsteuer zahlen. Wichtig ist dabei der Aspekt, dass es sich tatsächlich nur vorübergehend um eine neue, zweite Unterkunft handelt.

Seit 2015 befreit das Bundesverfassungsgericht auch Berufspendler mit Zweitwohnsitz, die verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.


Wie hoch ist die Zweitwohnsitzsteuer?

Je nach Stadt variiert sich die Zweitwohnsitzsteuer für Betroffenen. Die Höhe kann die Stadt oder Gemeinde selber festlegen. Grundsätzlich richtet sich die Abgabe nach der jährlichen Netto-Kaltmiete der Unterkunft. Geht es dabei um eine Eigentumswohnung, für die keine Miete gezahlt wird, wird der örtliche Mietspiegel als Basis für die Berechnung der Zweitwohnsitzsteuer genommen: in dem Fall bildetdie ortsübliche Miete die Berechnungsgrundlage.

Die Höhe der Zweitwohnsitzsteuer variiert sich je nach Stadt. Aktuell – im Kalenderjahr 2022 – kann 5-18 % der Netto-Jahreskaltmiete an Zweitwohnsitzsteuer anfallen. Zum Beispiel müssen Münchener mit Zweitwohnsitz ab Januar 2022 tatsächlich 18% zahlen. Wenn man beispielsweise in München für jährlich 8500 € eine Zweitwohnung mietet, wo 18% der Jahresnettokaltmiete steuerlich gezahlt werden muss, muss man jährlich 1530 € an Zweitwohnsitzsteuer zahlen.

Wenn Mieterinnen und Mieter einen steuerpflichtigen Zweitwohnsitz anmelden, setzt sich die zuständige Gemeinde mit ihnen in Verbindung. Die Behörde liegt den Steuersatz per Bescheid fest und teilt mit, wie hoch die zu zahlende Abgabe ist.


Was passiert, wenn man die Zweitwohnsitzsteuer nicht bezahlt?

Versucht man die Zweitwohnsitzsteuer umzugehen, indem man sich gar nicht erst anmeldet, riskiert man eine hohe Strafe. Für den Zweitwohnsitz besteht nämlich genauso eine Meldepflicht, wie für die Erstwohnung – sobald man länger als 6 Monate dort lebt.

Meldet man den Nebenwohnsitz nicht an, um die fällige Steuer nicht zahlen zu müssen, handelt es sich um eine Steuerhinterziehung. Das kann Geldstrafen von bis zu 1.000 Euro zur Folge haben. Man kann sogar bis zu fünf Jahre Gefängnis bekommen, wenn man die Meldepflicht jahrelang “vergisst”.


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