11 Fragen und Antworten zur Mietbürgschaft

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Von Eszter Rohacsek

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Es gibt viele Möglichkeiten dem Vermieter eine Sicherheit für sein Mietobjekt zu bieten. Eine davon stellt die Mietbürgschaft da. Wer kann sie geben? Wer kann sie erhalten? Mit welchem Kosten und Risiken ist sie verbunden? Hier lesen Sie 11 Fragen und Antworten zur Mietbürgschaft.


1. Was kann man tun, wenn man kein Geld für die Kaution hat?

Wird eine Mietkaution gefordert, hat der Mieter unterschiedliche Möglichkeiten, die Sicherheitsleistung zu hinterlegen. Die gängigste Weise ist eine Barkaution. Hier überweist der Mieter die Summe von drei Kaltmieten an den Vermieter und dieser legt das Geld bis zum Auszug des Mieters, von seinem Vermögen getrennt, auf einem separaten Kautionskonto an.

Als finanzielle Hilfestellung erlaubt das Gesetz Mieterinnen und Mietern, die Kaution in drei Monatsraten zu bezahlen. Zahlt man die Kautionsraten nicht pünktlich oder nicht in voller Höhe, riskiert man eine fristlose Kündigung. Ist die Kautionszahlungspflicht jedoch so hoch, dass man sie auch nicht in Raten leisten kann, hat man weitere Möglichkeiten dem Vermieter eine Absicherung gegen Schäden und Zahlungsausfälle zu geben. So eine Möglichkeit bietet die Mietbürgschaft.


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2. Was ist eine Mietbürgschaft?

Bei einer Bürgschaft unterstützt eine Person eine andere finanziell, indem sie sich bereit erklärt, im Notfall für ausstehende Zahlungsforderungen aufzukommen, die an die andere Person gerichtet sind.

Eine spezielle Art der Bürgschaft ist die Mietbürgschaft. Entweder kann sie zusätzlich zu der Barkaution, oder statt der Kaution als einzige Mietabsicherung ausgestellt werden. Vor allem bei jüngeren Mieter, die über kein festes Einkommen verfügen, ist die Mietbürgschaft eine alternative Lösung um die – meistens ziemlich hohe – Summe der Barkaution nicht bezahlen zu müssen. Wenn jemand für die Mieterin oder den Mieter bürgt, erhält der Vermieter kein Geld als Kaution um das Mietobjekt abzusichern, sondern eine Bürgschaftsurkunde.

Eine Bürgschaft kann auch zusätzlich zu einer Kaution vereinbart werden. In der Gesamtsumme dürfen beide geforderten Sicherheitsleistungen jedoch die Höhe von drei Kaltmieten nicht übersteigen – sonst spricht man von einer Übersicherung. Der Vermieter ist übersichert, wenn die Summe aus der Kaution und der Bürgschaft eine Summe ergibt, die das Dreifache der Kaltmiete übersteigt. Der Vermieter darf also nicht die volle Kaution (dreifache Kaltmiete) und zusätzlich noch eine Bürgschaft verlangen. Eine zusätzliche, freiwillige Bürgschaft ist dagegen möglich.

Überbezahlte Mietsicherheit kann vom Mieter zurückgefordert werden. Denn der Vermieter darf Sicherheiten nur behalten, wenn dafür ein Rechtsgrund besteht. Wichtig ist, dass die Mieterin oder der Mieter die Aufforderung schriftlich formuliert, um später beweisen zu können, dass sie oder er das Geld zurückgefordert hat.


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Wer kann für Mieter bürgen?

Für Mieter können zum Beispiel Privatpersonen bürgen. Grundsätzlich können alle Familienmitglieder, Freunde oder Bekannte als Bürge fungieren, die bereit sind finanzielle Unterstützung zu geben. Bei der Elternbürgschaft bürgen beide Eltern oder nur ein Elternteil bei dem Vermieter für das Kind, das in die Wohnung zieht. Auch andere volljährige Personen mit festem Einkommen und guter Bonität können eine Bürgschaft freiwillig übernehmen. Wenigstens das Dreifache der monatlichen Nettokaltmiete sollte die Person jedoch verdienen.

Bei Mietbürgschaften durch Privatpersonen wie z.B. Eltern bestehen aber hohe Risiken für diejenige, die bürgen. Der Bürge muss im Schadenfall für die kompletten Schulden der Mieterin oder des Mieters aufkommen. Bereits ein kleiner Unfall in der Wohnung kann zu hohen Schadensbeiträgen führen, was leicht zu Streitigkeiten in der Familie oder im Freundeskreis führen kann. Auf den Wortlaut des Bürgschaftsverträgen muss genau geachtet werden.

Es kann auch passieren, dass der Bürge stirbt und die Bürgschaftspflichten weitervererbt werden. Um eventuelle zukünftige finanzielle Probleme mit der Familie, den Bekannten oder Freunden zu vermeiden, kann man sich auch an verschiedenen Unternehmen wenden, um eine Bürgschaft zu bekommen. Genau wie die Eltern im Beispiel eines jungen Mieters, können auch Versicherungsunternehmen oder eine Bank die Bürgschaft für Mieter übernehmen. Weder die Bank noch ein Versicherungsunternehmen bieten diesen Dienst jedoch kostenlos an. Es gibt in Deutschland mehrere Banken und Versicherungen, die die Bürgschaft als Produkt anbieten:


Anbieterjährliche KostenBearbeitungszeitBürge auf der Bürgschaftsurkunde
SWK Bank3,99% (entspricht 59,85 Euro bei 1.500 Euro Kautionssumme)Versand nach 1-3 TagenSWK-Bank (Bankbürgschaft)
Kautionsfuchs4,5% (entspricht 67,50 Euro bei 1.500 Euro Kautionssumme)Versand nach 1-3 TagenWürttembergische
Moneyfix® Mietkaution4,7% (entspricht 70,50 Euro bei 1.500 Euro Kautionsbetrag)digital (online) am nächsten TagAllianz
Basler4,7% (entspricht 70,50 Euro bei 1.500 Euro Kautionssumme)digital am gleichen TagBasler-Versicherung
Segura Direkt4,7% (entspricht 70,50 Euro bei 1.500 Euro)digital am gleichen Tag
R+V-Versicherung
Kautionsfrei5,25% (entspricht 78,75 Euro bei 1.500 Euro)digital am gleichen Tag
R+V-Versicherung
Volksbank(en)
4,7% (entspricht 56,40 Euro bei 1.200 Euro)
bis zu 2 Tage

R+V-Versicherung
Sparkasse(n)
4,5 – 5,25 % (je nach Tarif)

bis zu 3 Tage je nach Tarif

R+V, Basler oder Württembergische

Wer darf eine Mietbürgschaft erhalten?

Eine private Mietbürgschaft kann jede Mieterin und jeder Mieter in Anspruch nehmen. Wer generell geeignet ist, eine Wohnung zu mieten, kann das Mietobjekt bei dem Vermieter statt der Kaution – oder zusätzlich dazu – mit einer Mietbürgschaft absichern. Man muss einen zahlungsfähigen Bürgen finden, der bereit ist finanzielle Unterstützung zu geben.

Eine Mietbürgschaft hingegen von z.B. einer Bank zu erhalten ist heutzutage nicht mehr so einfach wie früher war. Nicht mehr alle Hausbanken händigen eine Mietbürgschaft aus wie damals. Entweder ist der Service bei vielen Geldinstituten gar nicht mehr angeboten oder man muss viele Kriterien erfüllen, um Anspruch auf eine Mietbürgschaft haben zu können.

Die Banken, die den Service noch anbieten, tun dies meistens nur noch für Stammkunden, die über ausgesprochen gute Bonität verfügen. Die Anforderungen sind ähnlich wie bei einem Kreditantrag. Einerseits muss man einen unbefristeten Arbeitsvertrag haben, andererseits eine positive Schufa nachweisen können. Wenn der Schufa-Score zu niedrig ist, kann die Bank den Antrag auf eine Mietbürgschaft ablehnen.

Eine Mietbürgschaft ist also nicht mehr bei jeder Bank und nicht für jeden erhältlich.


Was ist der Unterschied zwischen Mietbürgschaft und Kaution?

Gerade bei jüngeren Mietern wird anstelle einer Barkaution häufig eine Bürgschaft der Eltern vereinbart. Das bedeutet, dass der junge Mieter beim Einzug keine Kautionszahlung an den Vermieter leisten muss. Hinterlässt er jedoch Mietschulden oder Schäden, müssen seine Eltern dafür aufkommen. Eine Bürgschaft kann auch zusätzlich zu einer Kaution vereinbart werden. In der Summe dürfen beiden Sicherheitsleistungen jedoch die Höhe von drei Kaltmieten nicht übersteigen.


Was ist der Unterschied zwischen Mietbürgschaft und Kautionsversicherung?

Die Mietkautionsversicherung ist dasselbe, wie eine Mietkautionsbürgschaft. Sie ist eine weitere Form der Bürgschaft. Genau wie die Eltern im Beispiel des jungen Mieters, können auch ein Versicherungsunternehmen oder eine Bank die Bürgschaft für einen Mieter übernehmen.


Mama, Papa, oder Bank?

Weder eine Bank noch ein Versicherungsunternehmen, die Bürgschaften aushändigen, bieten diesen Dienst kostenlos an. Aus diesem Grund wäre an erster Stelle empfehlenswert, Freunde oder Familienmitglieder zu fragen, ob sie bereit wären zu bürgen. Bei einer Bürgschaft mit Privatpersonen entstehen nämlich keine jährliche Kosten und keine Zinsen. Wichtig ist es zu beachten, dass im Schadensfall keine Art der Bürgschaften eine höhere Summe als die verlangte Kaution abdecken können. Schadensforderungen können zusätzlich nach wie vor auf Mieterinnen und Mieter zukommen.


Wann ist eine Mietbürgschaft freiwillig?

Rechtlich gesehen müssen Vermieter keine Mietkautionsbürgschaft als Sicherheit statt einer Barkaution akzeptieren.
Auch wenn die Kaution gezahlt wird, kann man eine zusätzliche, freiwillige Bürgschaft mit der Kaution einreichen, auch wenn dies nicht von dem Vermieter verlangt wird. Die Summe der Sicherheiten darf zusammen jedoch nicht mehr als drei Monatskaltmieten betragen.


Was bedeutet selbstschuldnerisch?

Bei einer herkömmlichen Bürgschaft, muss der Bürge erst zahlen, wenn alle Versuche die Schuld vom Hauptschuldner zu bekommen erfolglos waren. Darunter fallen beispielsweise gerichtliche Mahnbescheide, vollstreckbare Titel oder auch Zwangsvollstreckungen. Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft verzichtet der Bürge hierauf.

Erhält der Mieter oder die Mieterin also eine Bürgschaft von Bekannten oder Freunden, müssen diese im Fall einer ausbleibende Zahlung unmittelbar einspringen. Dies nennt man bei der selbstschuldnerische Bürgschaft Verzicht auf die Einrede der Vorausklage. Die selbstschuldnerische Bürgschaft bringt für den Bürgen höhere Risiken mit sich, allerdings bietet sie dem Gläubiger mehr Sicherheit.


Muss jeder Mietende eine Kaution zahlen?

Die Kaution ist eine Sicherheitsleistung, die der Vermieter vom neuen Mieter verlangen kann, muss aber – gesetzlich gesehen – nicht. Um im Ernstfall davor abgesichert zu sein, dass der Mieter mit Mietzahlungen schuldig bleibt, oder auszieht und Schäden in der Wohnung hinterlässt, ist es empfehlenswert als Vermieter eine Kaution zu verlangen. Auf dieses Recht verzichten nicht allzu viele Vermieter. Einige lassen ihre Mieter auch einziehen, ohne auf eine Kautionszahlung zu bestehen.


Wann bekommt man die Kaution zurück?

Mieterinnen und Mieter erhalten die Kaution erst nach Beendigung des Mietverhältnisses zurück. Aus diesem Grund darf der Mieter die Zahlung der Miete vor Beendigung des Mietverhältnisses auch nicht einstellen und mit der Kaution verrechnen. Trotz der landläufigen Meinung haben Mieter kein Recht darauf ihre Kaution „abzuwohnen“. Der Vermieter könnte hier nämlich eine Zahlungsklage erheben oder die fristlose Kündigung erklären.

Um die Kaution schnellstmöglich zurückzuerhalten, sollten Mieterinnen und Mieter nach der Kündigung offene Miet-, Nebenkosten- und Rückstandszahlungen zeitnah ausgleichen. Beim Auszug sollte die Wohnung in dem Zustand zurückgegeben werden, der im Mietvertrag vereinbart wurde. Ist der Mieter zu Schönheitsreparaturen verpflichtet, müssen diese fachgerecht ausgeführt werden. Bei der Rückgabe der Wohnung sollten Mieter und Vermieter – idealerweise zusammen mit einem unabhängigen Zeugen – ein Übergabeprotokoll anfertigen. Das Abnahmeprotokoll schützt Mieter davor, nachträglich für Schäden zur Verantwortung gezogen zu werden, die bei der Übergabe noch nicht vorhanden waren und im Protokoll verzeichnet wurden.

Nach der Rückgabe der Wohnung hat der Vermieter in der Regel sechs Monate Zeit mögliche Zahlungsansprüche aus dem Mietverhältnis gegen den ehemaligen Mieter geltend zu machen und diese mit der Kaution zu verrechnen. Steht noch beispielsweise die Heiz- oder Nebenkostenabrechnung aus, darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Kaution zurückbehalten, wenn davon auszugehen ist, dass die Mieterin oder der Mieter noch Nachzahlungen leisten muss.

Er darf jedoch nicht die komplette Kaution länger als sechs Monate zurückbehalten. Sind alle Zahlungen ausgeglichen und wurde die Wohnung im Übergabeprotokoll als mängelfrei bezeichnet, steht einer umgehenden Rückzahlung der Kaution nichts im Wege. Im Falle einer Barkaution erhält der Mieter die Kaution zuzüglich Zinsen in der Regel als Überweisung zurück. Wurde ein Sparkonto verpfändet, erhält der Mieter es nach Freigabe bei der Bank vom Vermieter zurück. Bei einer Bürgschaft wird die Bürgschaftsurkunde an den Bürgen zurückgegeben.


Kaution nicht zurückbekommen?

Der Vermieter hat in der Regel ein Recht darauf die Kaution bis zu sechs Monate zurückzubehalten, um zu prüfen, ob der Mieter noch Mietzahlungen schuldet, wenn die Betriebskostenabrechnung noch aussteht, wenn Schönheitsreparaturen nicht ausgeführt wurden, oder, wenn der Mieter Schäden in der Wohnung verursacht hat. Hat der Vermieter keine berechtigten Forderungen an den Mieter, so muss er die Kaution zurückzahlen. Behält der Vermieter die Kaution dennoch ein, sollten Mieter sich rechtlichen Beistand holen, um die Kaution zuzüglich der angesparten Zinsen sowie der entstandenen Verzugszinsen zurückzufordern. Mittels eines Mahnbescheids können viele Vermieter zur Rückzahlung bewegt werden.

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