Haustierhaltung in der Mietwohnung – Was ist erlaubt?
In diesem Ratgeber findest du:
- Sind Kleintiere immer erlaubt?
- Darf der Vermieter Hunde und Katzen verbieten?
- Darf ich ein Hausschwein in meiner Mietwohnung halten?
- Darf ich eine Schlange in meiner Mietwohnung halten?
- Was tun wenn Vermieter mit Kündigung droht?
Wenn tierische Mitbewohner in die Mietwohnung einziehen sollen, gibt es oft Streit mit dem Vermieter. Haustiere sind für viele von ihnen nicht gern gesehene Gäste. Das liegt daran, dass der Vermieter garantieren muss, dass durch das Tier keine Störungen für andere Mieter hervorgerufen werden. Zugegeben – keine leichte Aufgabe. Außerdem kommt es durch die Haustierhaltung nicht selten zu Schäden an der Mietwohnung.
Dass viele Vermieter Haustiere in der Mietwohnung daher mit Vorsicht genießen, ist nachvollziehbar. Andererseits ist der Wunsch nach einem Haustier für viele Hausbewohner sehr groß. Das Gesetz schweigt zum Thema Haustierhaltung – was die Lage nicht gerade einfacher macht. Ein pauschales Haustierverbot ist im Mietrecht aber nicht möglich. Welche Haustiere in der Mietwohnung gehalten werden dürfen und welche Tiere der Vermieter verbieten darf, verraten wir im Folgenden.
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Sind Kleintiere immer erlaubt?
Kleintiere
Wir möchten zunächst einmal mit einem verbreiteten Irrtum bezüglich der Definition des Wortes “Kleintier” aufräumen: Darunter fallen nicht alle Tiere, die klein gewachsen sind. Vielmehr haben diese Tiere gemein, dass von ihnen aufgrund ihrer Art und Verhaltensweise keine Belästigungen anderer Mieter oder Schäden zu erwarten sind. Ein zwar kleiner, aber dauerhaft bellender Chihuahua fällt daher nicht darunter.
Zu den Kleintieren zählen: Ziervögel, Zierfische, Hamster, Meerschweinchen, Zwergkaninchen, Wühlmäuse, Ratten und Schildkröten. Frettchen sind aufgrund ihres starken Geruchs ausnahmsweise genehmigungsbedürftig.
Hunde und Katzen gehören in der Regel nicht zu den Kleintieren. (AG Spandau ZMR 2011,650) Aber auch hier machen einige Gerichte manchmal eine Ausnahme. Teilweise erfahren Hunde der Rasse Yorkshire Terrier eine Extrabehandlung und werden von den Gerichten aufgrund ihrer Statur und ihrer zurückhaltenden Art weniger zu den Hunden als zu den Kleintieren gezählt. (LG Kassel, Az.: 1 S 503/96; LG Düsseldorf Az.: A 24 S 90/93) Diese Betrachtungsweise ist jedoch sehr umstritten. Grundsätzlich gelten für Hunde und Katzen andere Regelungen. Lese hierzu im nächsten Abschnitt, was du bei Hunde- und Katzenhaltung beachten musst.
Erfordernis der Erlaubnis
Eine Erlaubnis für das Halten von Kleintieren in der Mietwohnung muss nicht eingeholt werden. Der Vermieter darf Kleintiere auch nicht im Mietvertrag oder der Hausordnung verbieten, denn deren Haltung gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung. (BGH Urt.v. 20.1.1993, VIII ZR 10/92 Fundstelle: WuM 1993, 109) Anders ist dies nur, wenn die Anzahl der Tiere gemessen an der Wohnungsgröße das übliche Maß übersteigt. Wer zum Beispiel 10 Kaninchen in einer Einzimmerwohnung hält, wird wahrscheinlich trotzdem um Streit mit dem Vermieter nicht herumkommen.
Manchmal wird´s dem Nachbarn zu bunt:
Nicht jeder Nachbar freut sich über tierische Hausbewohner – auch Kleintiere führen oft zu Streitigkeiten.
Vor dem AG Langen klagten mehrere Nachbarn gegen eine Mieterin und ihre zwei Graupapageien auf Unterlassung, da die Vögel jeden Tag pausenlos kreischen würden. Das Gericht gab den Klägern nur teilweise Recht. Die Vögel durften bleiben, mussten aber in Zukunft die Mittagsruhe einhalten und zwischen 12 und 15 Uhr den Schnabel halten. (AZ.: 56 C 287/00) Das Gericht machte allerdings keine Angaben dazu, wie die Vogelhalterin ihren Papageien die beschränkten Singzeiten beibringen sollte.
Schlimmer traf es einen Graupapagei in Indien: Dieser wurde mit dem Vorwurf der wiederholten Beleidigung der Nachbarschaft bei der städtischen Polizei vorgeladen. Andere Mieter hatten sich vermehrt bei der Polizei beschwert, da der Papagei ihnen jedes Mal Schimpfworte an den Kopf warf, wenn an der Wohnung der Besitzerin vorbeigingen. Die Polizei glaubte den Anschuldigungen und verfügte, dass der Störenfried ausziehen müsse.
Darf der Vermieter Hunde und Katzen verbieten?
Regelungen im Mietvertrag
Ein pauschales Verbot der Hunde- und Katzenhaltung in der Mietwohnung ist unwirksam. (BGH Urt.v. 20.3.2013, VIII ZR 168/12) Glückliche Mieter finden in ihren Verträgen Klauseln, die die Haustierhaltung grundsätzlich erlauben. Dann ist auch für Hunde und Katzen eine gesonderte Erlaubnis nicht notwendig.
Häufig finden sich in Mietverträgen dagegen Klauseln, die Hunde- und Katzenhaltung von einer Erlaubnis des Vermieters abhängig machen. Eine solche Regelung ist in der Regel nicht zu beanstanden. Bevor ein Tier ins Haus kommt, muss also der Vermieter zustimmen. Das schließt zwangsläufig die Befugnis ein, die Erlaubnis auch zu verweigern. Dafür braucht der Vermieter aber hinreichende Gründe. Bei der Abwägung muss der Vermieter insbesondere folgende Kriterien berücksichtigen: Rasse und Größe des Tieres, Anzahl der Tiere, soziales Umfeld der Mietwohnung sowie seine bisherige Handhabung der Haustierhaltung (Gleichbehandlung aller Mieter).
Widerruf der Erlaubnis
Ist die Erlaubnis einmal erteilt, kann sie aus wichtigem Grund widerrufen werden. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn
- der Hund häufig sehr stark und störend bellt und Nachbarn verängstigt, sodass der Hausfrieden durch die Tierhaltung erheblich beeinträchtigt wird (LG Hamburg, Az.: 333 S 151/98)
- das Tier andere Mieter oder Besucher verletzt hat
- es sich bei dem Tier um einen Kampfhund handelt – unabhängig davon, ob es zu negativen Vorfällen kam oder sich andere Mieter gestört fühlen
- das Tier regelmäßig sein Geschäft im Hausflur oder Gemeinschaftsgarten verrichtet
- die Katze auf ihren Freigängen Vogelnester plündert
Anzahl der Tiere
Ist die Haltung von Hunden oder Katzen in der Mietwohnung erlaubt, bedeutet das nicht, dass unendlich viele Tiere einziehen dürfen. Die Erlaubnis bezieht sich immer nur auf das konkrete Tier und gilt nicht generell. Außerdem muss sich der Mieter auf das ortsübliche Maß an Tieren beschränken. Das sind in der Regel 2 Haustiere. (OLG München, Az.: 5 U 7178/89) Die Anzahl ist aber auch von der Größe der Mietwohnung abhängig. Bei einer Einzimmerwohnung wird in der Regel nur ein Haustier erlaubt sein. Andersherum bedeutet das, dass für eine Dogge auch eine Zweizimmerwohnung zu klein sein kann. (Amtsgericht Bergisch-Gladbach WuM 1991, 341).
Darf ich ein Hausschwein in meiner Mietwohnung halten?
Bei Minischweinen machen Gerichte überraschender Weise in der Regel keinen Unterschied zu Hunden und Katzen. (AG München, Urteil v. 6.7.2004, 413 C 12648/04, WuM 2005, 649) Und das obwohl Minischweine viel größer und schwerer werden können – manche erreichen ein Gewicht bis zu 100 kg. Minischweine sind außerdem Allesfresser und machen im Zweifel auch vor der Wohnzimmertapete keinen Halt.
Ist die Tierhaltung im Mietvertrag grundsätzlich erlaubt, darf demnach auch ein Schwein einziehen. Zumindest solange es nicht zu Schäden an der Wohnung kommt oder andere Mieter gefährdet werden. Ansonsten muss wie bei Hunden und Katzen auch eine Genehmigung für die Haustierhaltung eingeholt werden.
Darf ich eine Schlange in meiner Mietwohnung halten?
Manch einer hält sich gerne exotische Tiere wie Spinnen, Skorpione, Echsen oder Schlangen. Das ist nur dann erlaubt, wenn der Mieter nachweisen kann, dass von ihnen keine Gefahr ausgeht und sie auch nicht aus ihren Käfigen entwischen können. Gelingt ihm das nicht, kann der Vermieter die Haltung verweigern. (Amtsgericht Hamm, Urteil vom 11.01.1996 – Aktenzeichen 26 C 329/94 -, PuR 1996, 234) Kleine, ungiftige Schlangen, die in einem verschlossenen Terrarium gehalten werden, stellen in der Regel kein Problem dar.
Was tun, wenn der Vermieter mit Kündigung droht?
Zunächst einmal gilt, dass der Vermieter den Mieter in der Regel erstmal schriftlich abmahnen muss. Erst wenn der Mieter weiterhin gegen seine Pflichten verstößt, kann eine Kündigung ausgesprochen werden. Gerade bei der Tierhaltung kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Der Vermieter muss plausible Gründe für ein Haustierverbot nennen können. Ob die Schilderungen deines Vermieters in deinem Fall ausreichend sind, prüfen unsere Partneranwälte gerne und beraten dich zu deinem weiteren Vorgehen.
Wie gehe ich am besten vor, wenn ich mir ein Tier anschaffen möchte?
Folgende Punkte solltest du beachten, um Streit mit deinem Vermieter zu vermeiden:
- Reden hilft! Erzähle deinem Vermieter von deinem Vorhaben. Vielleicht hat er kein Problem mit der Tierhaltung. Am besten nimmst du dich dazu einen Zeugen mit.
- Haben deine Nachbarn ein ähnliches Haustier? Der Vermieter muss seine Mieter grundsätzlich gleich behandeln. Hier ist aber auch die Größe, Rasse und das Verhalten des Tieres entscheidend.
- Schaue in deinen Mietvertrag und in die Hausordnung: Gibt es hier eine Regelung zur Tierhaltung?
- Oft muss abgewogen werden, welche Interessen im Einzelfall überwiegen. Ist dein Vermieter nicht zugänglich, beraten dich gerne unsere Partneranwälte und setzen, wenn gewünscht, auch ein Schreiben an deinen Vermieter auf.
Mietvertrag vom Anwalt prüfen lassen
Das meiste hängt im Mietrecht vom Mietvertrag ab. Dementsprechend versuchen Vermieter häufig Klauseln, die für Mieter nachteilig sind im Vertrag unterzubringen. Für Laien sind solche Fallen häufig schwer zu entdecken. Als Mieterschutz-Club wollen wir dich vor solchen teuren Fallen schützen – die Prüfung deines Mietvertrags ist deshalb in der Mitgliedschaft bei MieterEngel enthalten. Vergesse nicht, dass die Haustierhaltung im Mietrecht grundsätzlich zu der normalen Nutzung der Wohnung gehört und ein pauschales Haustierverbot ist nicht möglich.
Spezialisierte MieterEngel-Partneranwälte unterstützen dich zuverlässig bei allen Fragen rund um das Thema Haustierhaltung und Haustierverbot. Als Mitglied kannst du individuellen Fragen prüfen und beantworten lassen.