Dachrinnenreinigung als Nebenkosten? Wer muss die Kosten tragen?

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von Maritta Seitz

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In diesem Ratgeber findest du:

Lass deine Nebenkosten prüfen!
Mitglieder sparen durchschnittlich 300 Euro bei Fehlern in der Nebenkostenabrechnung.
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Vermieter haben das Recht sich bestimmte Nebenkosten von den Mietern zurückzuholen. Welche Nebenkosten das im Einzelnen sind, steht in der sogenannten Betriebskostenverordnung. Das entscheidende Kriterium, das alle in der Verordnung aufgeführten umlagefähigen Nebenkosten gemeinsam haben ist, dass sie regelmäßig anfallen. Dementsprechend dürfen Wartungskosten in der Nebenkostenabrechnung auftauchen, Reparatur- oder Instandsetzungskosten jedoch nicht. In diesem Ratgeber erklären wir die Sache mit der Dachreinigung der Regenrinne aussieht.



Dachrinnenreinigung – regelmäßige oder einmalige Maßnahme?

Die Frage, wie Kosten für die Reinigung der Dachrinnen in diesen Zusammenhang einzuordnen sind, schaffte es 2004 bis vors oberste deutsche Gericht (BGH, Az. VIII ZR 167/03 und VIII ZR 146/03). Ein Mieterehepaar hatte die Vermieter verklagt, da sie mit der Nebenkostenabrechnung die Dachrinnenreinigung mitbezahlen sollten.

Bei der Klage des Ehepaares ging es um einen Betrag von 60,83 DM (= 31,10 €), mit dem sie anteilig an der turnusmäßigen Reinigung der Regenrinne beteiligt werden sollten. Der Bundesgerichtshof entschied im Sinne der angeklagten Vermieter. Da die Dachrinnenreinigung regelmäßig und vorsorglich durchgeführt wurde, können die Kosten auf die Mieter umgelegt werden. Zwar werden Kosten für die Reinigung der Dachrinnen nicht ausdrücklich in der Betriebskostenverordnung aufgeführt, sie können jedoch unter dem Punkt „sonstige Nebenkosten“ abgerechnet werden.


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Kosten der Dachrinnenreinigung als sonstige Betriebskosten

Nach dem Urteil des BGH können Kosten für die Reinigung der Dachrinnen jedoch nicht pauschal als Nebenkosten auf die Mieter umgelegt werden. Entscheidend ist, ob sie, wie die übrigen Kosten aus der Betriebskostenverordnung, das Kriterium erfüllen, regelmäßig anzufallen. Muss die Dachrinne gereinigt werden, weil Blätter sie verstopfen, kann der Vermieter die Kosten für diese Einmal-Maßnahme nicht von den Mietern zurückfordern. Beauftragt der Vermieter jedoch eine turnusmäßige Reinigung der Dachrinnen, um zu verhindern, dass die Regenrinnen verstopfen, kann er die Kosten mit der Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umlegen. Entscheidend ist hier jedoch auch, dass es sich um eine notwendige Maßnahme handelt, beispielsweise, weil mehrere Bäume so nah am Haus stehen, dass ihre Blätter im Herbst zwangsläufig in den Dachrinnen landen.

Kurz gesagt: Die Kosten der regelmäßig vorbeugend durchgeführten Dachreinigung können als sonstige Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden.


Wie oft sollen die Regenrinnen gereinigt werden?

Viele Hausbesitzer sind sich einig, dass eine Dachrinne mindestens einmal im Jahr gereinigt werden muss. Es ist besonders wichtig wenn Bäume in der Nähe von den Regenrinnen stehen, denn die ihre Blätter und auch die Nadeln regelmäßig in großen Mengen verlieren. Blätter und Nadeln setzen den Abfluss einer Regenrinne in Windeseile zu. Doch auch Feuerwerkskörper zu Silvester sowie tote Vögel können ein problemloses Abfließen des Regenwassers gefährden. Die Regenrinne wird nun überlaufen und kann Schäden am Mauerwerk sowie der Fassade hinterlassen. Es ist also wichtig die Dachrinnen regelmäßig zu reinigen, auch wenn das die Nebenkostenabrechnung beeinflusst.

Jede zweite Nebenkostenabrechnung enthält Fehler!

Für Mieter lohnt es sich in jedem Fall die Abrechnung prüfen zu lassen: War die Abrechnung zu hoch, bekommt der Mieter Geld zurück. War die Abrechnung zu niedrig, muss nur der erste (niedrigere) Rechnungsbetrag bezahlt werden. Kam die Abrechnung zu spät, muss der Mieter gar nichts bezahlen! Es sei denn, der Vermieter trägt keine Schuld für die Verspätung.

Als MieterEngel-Mitglied kannst du bei allen Fragen und Problemen rund um das Thema Mietrecht mit deinem persönlichen Partneranwalt sprechen. Die Prüfung deiner Nebenkostenabrechnung ist in jedem Jahr deiner Mitgliedschaft enthalten.