Gewerbemietrecht in der Coronakrise

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Von Daria Krauzowicz

Lese in diesem Ratgeber:

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Das Corona-Virus macht keine Unterschiede: Nicht nur private Mieter sind stark von der Coronakrise betroffen. Auch für viele deutsche Unternehmen, Restaurants, Hotels, dem Einzelhandel, und tausende andere Gewerbeeinrichtungen, sind die fehlenden Einnahmen in den letzten Monaten ein echtes Problem und existenzbedrohend. Zwar werden und wurden die Maßnahmen langsam gelockert, dennoch ist der Umsatz geringer als zu normalen Zeiten. Welche Maßnahmen wurden getroffen um Firmen vor dem finanziellen Kollaps zu schützen? Wir fassen die wichtigsten Fakten zusammen!


Kann mein Vermieter kündigen, wenn ich die Miete nicht bezahle?

Kurz gesagt: Erstmal nicht. Das Recht der Vermieter, Miet- und Pachtverhältnissen über Räume oder über Grundstücke wegen Zahlungsrückständen zu kündigen, ist nun eingeschränkt. Die Einschränkung gilt aber nur für Fälle, in denen die Rückstände auf die Coronakrise zurückzuführen sind. Die Regelung gilt für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2020.

Die Pflicht des Mieters oder Pächters zur fristgerechten Zahlung bleibt aber auch in dieser Zeit bestehen. Zahlungsrückstände aus diesem Zeitraum berechtigen nur – für die Dauer von 24 Monaten – nicht zur Kündigung. Erst, wenn die Zahlungsrückstände auch nach dem 30. Juni 2022 noch nicht beglichen wurden, kann der Vermieter wieder kündigen.



Muss ich einen Insolvenzantrag stellen, wenn mein Unternehmen von der Coronakrise betroffen ist?

Zunächst mal nicht. Mit der erfolgten Verkündung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Pandemie, treten die Vorschriften zur Aussetzung der Insolvenzantragspflichten in Kraft. Die gesetzliche Regelung tritt rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft und gilt vorerst bis 30. September 2020. Durch die im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen soll den von den Auswirkungen der Coronakrise betroffenen Unternehmen Zeit für die Sanierungsbemühungen und Verhandlungen mit ihren Gläubigern verschafft werden.


Wie funktioniert die Soforthilfe für Kleinunternehmen?

Die Soforthilfe ist für Kleinunternehmen, Solo-Selbständige (Musiker, Fotografen, Heilpraktiker, Friseure, Bar-Betreiber) und Landwirte gedacht. Um diese zu bekommen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Der Schaden des Kleinunternehmens bzw. Selbständigen muss in Verbindung zum Coronavirus stehen.
  • Unternehmen bzw. Selbständige dürfen nicht schon vor der Krise in wirtschaftlicher Schieflage gewesen sein.
  • Stichtag: 11.03.2020 (erst am diesem Zeitpunkt darf dem Unternehmen der Schaden entstanden sein).

In diesem speziellen Hilfspaket bekommen Betriebe mit bis zu 5 Beschäftigten 9.000 € Soforthilfe, Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten 15.000 € Soforthilfe und den Selbständigen soll der Zugang zu Arbeitslosengeld ll erleichtert werden. In einzelnen Bundesländer gibt es neben dem Soforthilfe-Paket weitere Zuschüsse. In Baden-Württemberg z.B. existiert für Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten ein 30.000 € Zuschuss. Und das beste daran ist: sie müssen nicht zurückgezahlt werden, da es sich nicht um einen Kredit handelt. Zudem stellt die KfW derzeit Sonderkredite aus: Es kann je nach Unternehmensgröße bis zu 1 Mrd Euro beantragt werden und die KfW übernimmt einen Großteil des Risikos. (Am 15 Juni 2020 betrug das kumulative Antragsvolumen der Kredite für Unternehmen im Rahmen der KfW-Corona-Hilfe etwa 47.100 Millionen Euro!)


Können Kleinunternehmen oder Selbständige eine Mietminderung fordern, bzw. ihre Miete einfach mindern?

Die Antwort hier ist leider: Nein. Es gilt die gleiche Regel wie für private Mieter: Eine Mietminderung hat nur bei einem Mangel in der Wohnung Gültigkeit und das Coronavirus fällt nicht unter diese Kategorie. Auch hier empfiehlt es sich erstmal mit dem Vermieter zu reden und sich das Hilfspaket für Kleinunternehmen wenn möglich in Anspruch zu nehmen.


Was wurde in dem Konjunkturpaket beschlossen?

Am 4. Juni 2020 hat die Bundesregierung ein Konjunkturpaket angekündigt. Das Volumen liegt bei 130 Milliarden Euro. Das Paket soll den Konsum stärken und dadurch auch Firmen und Arbeitnehmern zugute kommen. Das umfasst unter anderem:

  • Mehrwertsteuer: Vom 1. Juli an bis zum 31. Dezember 2020 wird der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und für den ermäßigten Satz von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt.
  • Kaufprämie für Pkw: Die bestehende Umweltprämie des Bundes steigt bis Ende 2021 für E-Autos mit einem Nettolistenpreis von bis zu 40.000 Euro demnach von 3000 auf 6000 Euro.
  • Stromkosten: Bei den Stromkosten sollen die Bürger entlastet werden. Dafür soll die EEG-Umlage zur Förderung von Ökostrom-Anlagen ab 2021 über Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt abgesenkt werden.
  • Kinderbonus: Einmalig 300 Euro pro Kind sollten mit dem Kindergeld ausgezahlt werden.
  • Überbrückungshilfen: Es soll zusätzliche Unterstützung in Milliardenhöhe für Branchen, die von der Corona-Krise besonders belastet sind, geben. Geplant sind Überbrückungshilfen im Umfang von maximal 25 Milliarden Euro. Damit soll eine Pleitewelle bei kleinen und mittleren Firmen verhindert werden.
  • Steuerentlastungen: Außerdem soll es steuerliche Entlastungen geben, damit die Liquidität von Firmen gesichert wird und diese Spielräume für Investitionen haben.

Erste Hilfe bei Corona-bedingten Schwierigkeiten

Die Situation für private und gewerbliche Mieter ist zur Zeit nicht einfach. Wir wissen leider nicht, wie lange die Krise noch dauert und welche Auswirkungen sie langfristig für die Wirtschaft bringt. Wir werden aber selbstverständlich unsere Artikel weiter aktualisieren und informieren euch über die neuesten mietrechtlichen Entwicklungen in unserem Newsletter und in den Ratgebern.

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