Ich sehe dich: Videoüberwachung in Mietshäusern

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Von Eva Biré
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Lese in diesem Ratgeber:


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Videoüberwachung war noch nie so Thema wie in den letzten Monaten. Aber nicht nur auf deutschen Straßen und Bahnhöfen wird gefilmt. Auch viele Vermieter finden Gefallen an der Idee, ihr Haus aus Sicherheits- oder anderen Gründen zu filmen. Wir erklären dir in diesem Artikel, wann Vermieter und Mieter filmen dürfen und wann die Privatsphäre Einzelner überwiegt.


1. Darf der Vermieter im und am Haus filmen?

Einfach so darf der Vermieter das nicht! Denn eine ständige Videoüberwachung verletzt Mieter in ihrem Persönlichkeitsrecht. Das gilt sowohl für Überwachung im Treppenhaus als auch im Hof oder Eingangsbereich des Hauses. Den Vermieter geht es schließlich nichts an, wann du das Haus verlässt und welchen Besuch du empfängst. Der Vermieter darf den Hof auch nicht zum Zwecke der Überprüfung von Mülltrennung durch die Mieter videoüberwachen. (AG München, Az.: 422 C 17314/13 Urteil vom 05.11.2013)

Videoüberwachung ist nur dann erlaubt, wenn alle Mieter zustimmen. Einige Gerichte entschieden sogar, dass bereits Kameraattrappen das Recht des Mieters auf Privatsphäre verletzen. Denn dadurch würden Mieter einem Überwachungsdruck ausgesetzt, sodass sie sich nicht mehr frei und unbeobachtet bewegen können.
(AG Schöneberg, Urteil v. 8.6.2012, 19 C 166/12)



2. Darf der Vermieter Haustür und Bürgersteig filmen?

Der Europäische Gerichtshof entschied, dass ein Vermieter, der Haustür und Bürgersteig eines Hauses mit der Kamera überwacht, gegen europäische Datenschutzbestimmungen verstößt. Hier bringt dem Vermieter auch die Zustimmung der Mieter nichts, denn mit der Überwachung trifft er auch unbeteiligte Dritte, die einfach nur das Haus passieren.
(EuGH Urteil vom 11. Dezember 2014, C‑212/13)


3. Gibt es Ausnahmen?

Sofern nicht alle Mieter zustimmen, ist das Aufstellen von Überwachungskameras durch den Vermieter schwierig und nur in Ausnahmefällen erlaubt. Es kann gerechtfertigt sein, wenn der Vermieter in der Vergangenheit immens in seinem Eigentum durch Einbruch oder dergleichen geschädigt wurde. Fahrraddiebstähle, Beschädigungen an den Briefkästen, der Fassade oder der Hauseingangstür sowie das Abstellen von Sperrmüll reichen dafür nicht aus. (LG Berlin vom 28.10.2015, 67 S 82/15) Auch im Falle einer Rechtfertigung für die Aufnahmen dürfte eine permanente und zeitlich unbefristete Überwachung jedoch schwer durchsetzbar sein.


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4. Darf der Mieter den Bereich vor der Wohnungstür filmen?

Nein, das ist in der Regel nicht erlaubt! Da der Hausflur für alle anderen Mieter zugänglich ist und somit nicht dem filmenden Mieter alleine untersteht, verletzt das Filmen das Persönlichkeitsrecht und die Intimsphäre anderer Mieter.

Dies musste auch eine Münchener Mieterin einsehen, welche sich seit Jahren im Nachbarschaftsstreit mit Mitmietern befand. Aus Sorge um ihre Sicherheit installierte sie in ihrem Spion eine Videokamera, die das Geschehen vor ihrer Wohnungstür Tag und Nacht aufzeichnete. Als die Vermieterin davon Wind bekam und sich die Mieterin weigerte, die Videoaufzeichnung in Zukunft zu unterlassen, landete der Fall vor dem Amtsgericht. Das entschied zugunsten der Vermieterin. Eine solche Maßnahme sei einem Mieter nur als letztes Mittel zur Abwehr unmittelbar bevorstehender Gefahren, etwa bei einem unmittelbar bevorstehenden Angriff, erlaubt.
(AG München 413 C 26749/13)


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