Pupsende Nachbarn und Glaubensstreitigkeiten – Fünf merkwürdige Gründe die Miete zu mindern

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Von Maritta Seitz

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Von einer Mietminderung wegen Schimmel oder einer defekten Heizung, hat jeder schon einmal gehört. Doch manche Mieter rechtfertigen ihre Mietminderung mit wirklich eigenwilligen Gründen. Je wilder die Begründung, desto größer der Streit und am Ende müssen Richter entscheiden, ob eine Mietminderung gerechtfertigt ist, oder nicht.


1. Die Stolperfalle

Die meisten Unfälle passieren bekanntlich im Haushalt. Keine Frage also, dass eine gefährliche Stolperfalle zur Mietminderung berechtig, oder etwa nicht? Ausgangspunkt eines Streits zwischen Mieter und Vermieter war ein recht in die Jahre gekommener Teppichboden, der starke Falten schlug. In den Augen des Vermieters lediglich ein optischer Mangel, über den man getrost hinwegsehen könne. Das Landgericht Darmstadt jedoch gab dem Mieter Recht: Immerhin 5% Miete durfte er wegen Stolpergefahr kürzen (Az. 6 S 17/13).



2. Die Invasion der Ameisen

Extremer Schädlingsbefall ist ein klarer Grund die Miete zu mindern. Manche Mieter reagieren jedoch besonders sensibel auf Ungeziefer: Ein Kölner Mieter zählte zwei Dutzend Ameisen in einem Zeitraum von 6 Monaten und geriet in Panik. Bei den vereinzelten Ameisen müsse es sich um Späher handeln, die Vorhut einer drohenden Ameiseninvasion in seiner Wohnung! Er kürzte wegen Ungezieferbefalls seine Miete und wurde verklagt. Das Amtsgericht Köln gab dem Vermieter Recht: Vereinzelte Ameisen sind kein berechtigter Grund, die Miete zu mindern (Az. 213 C 548/97).


3. Private Geräusche

Es gibt bestimmte, private Momente, die man auch dann nicht mit seinen Nachbarn teilen will, wenn man ein ausgezeichnetes Verhältnis zueinander hat. Pupsen, Plantschen, Pinkeln gehören definitiv dazu. Manche Häuser sind jedoch derart hellhörig, dass eine Geräuschübertragung unvermeidbar ist. Wenn an der Bauweise nachträglich nichts verändert werden kann, steht geräuschgeplagten Mietern wenigstens eine Mietminderung zu, urteilte das Amtsgericht Neuruppin (AZ. 42 C 263/04). Pupsen beim Baden und Geräusche von großem und kleinem Geschäft eines bestimmten Mieters waren jedoch weiterhin in den angrenzenden Wohnungen hörbar.


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4. Der grüne Rasen

Es muss sich um einen wahren Fußballfan gehandelt haben, der sich von seinem gebräunten Rasen zu einer Mietminderung hinreißen ließ. Während der Herbst- und Wintermonate hatte der Rasen eines Berliner Mieters eine unschöne, bräunliche Färbung angenommen. Ein klares Verschulden des Vermieters, meinte der Mieter, der lieber das ganze Jahr auf sattes Grün blicken wollte, und minderte seine Miete. Nichts da, urteilten die Landesrichter (AZ. 65 S 422/10). Ohne ausdrückliche Vereinbarung schuldet der Vermieter keinen immergrünen Rasen. Der Mieter musste die volle Miete bezahlen.


5. Die Mutter Gottes

Man möchte meinen, dass Konfessionsstreitigkeiten in Zeiten der Säkularisierung, endgültig der Vergangenheit angehören. Von wegen: Das Amtsgericht Münster musste auch noch knapp 500 Jahre nach der Reformation einen Streit zwischen einer protestantischen Mieterin und ihrem katholischen Vermieter schlichten (Az. 3 C 2122/03). Zankapfel war eine Marienstatue, die der Vermieter im Treppenhaus aufgestellt hatte, woraufhin die Mieterin die Miete kürzte. Was für ein Unsinn, urteilten die Richter. Die Muttergottes beeinträchtige weder die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung, noch böte sich für die Mieterin ein schockierender Anblick: Maria sei schließlich auch in der protestantischen Auslegung die Mutter Jesu.


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