Fehler bei der Müllentsorgung – droht mir eine Strafe?

Ärger mit dem Vermieter?
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Von Eszter Rohacsek

Intro

In diesem Ratgeber:

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Durchschnittlich produziert jede in Deutschland lebende Person mehr als 1 kg Müll am Tag. Auch, wenn Vieles recycelt werden kann, kommt es oft zu überfüllten Mülltonnen – vor allem in Mehrfamilienhäusern. Nicht nur zwischen Vermieter und Mieter, sondern auch unter Nachbarn kommt es zu Streitigkeiten wegen Sperrmüll im Garten, Müllhaufen im Hausflur oder falscher Müllsortierung. Welche Rechte und Pflichten Mieter in diesem häufig stinkigen Thema haben, lesen Sie in diesem Ratgeber.


Das Wichtigste zuerst: Müllgebühren

Für die Kosten der Müllentsorgung soll grundsätzlich der Vermieter aufkommen. Der Vermieter bezahlt die entstehenden Kosten an den örtlichen Entsorgungsbetrieb oder direkt an die Kommunen.

Die Höhe der Müllgebühr hängt von der Menge des Mülls beziehungsweise der Größe und Anzahl der Tonnen ab. Diese sind in enger Verbindung damit, wie viel Müll man individuell produziert, was wiederum unter Anderem davon abhängt, wie umweltbewusst man lebt und ob man die Regeln der Mülltrennung optimal einhält. Fällt nur wenig Müll an, weil die Mieterinnen und Mieter schlau trennen oder einfach generell wenig Müll produzieren, ändert dies an den Kosten nichts: sie sind unabhängig von der Menge zu bezahlen. Die Kosten variieren je nach Gemeinde. Die Abfallgebühren sind auf den Homepages der Landkreise aufgeführt und jeder hat Zugriff darauf. Wenn es in der jährlichen Nebenkostenabrechnung also zu hohe Nachzahlungen für Müllentsorgung kommt , sollten Mieterinnen und Mieter diese Gebühren problemlos nachschlagen können.

Der Vermieter kann die laufenden Müllgebühren auf die Mieter umlegen. Die regelmäßige Müllkosten der Entsorgung werden meistens mit den Betriebskosten nach einem bestimmten Verteilerschlüssel auf die Mieter umgelegt. Die Umlage muss aber wirksam im Mietvertrag vereinbart werden. Die Anschaffungskosten der Mülltonnen und die Anmeldung bei der Kommune müssen hingegen Vermieter selber tragen, da diese im Optimalfall einmalig sind.



Pflichten des Mieters

Jeder Mieter in Deutschland ist für die Müllentsorgung selber zuständig. Neben der Entsorgung des Hausmülls ist man auch gesetzlich verpflichtet die Regeln der Mülltrennung zu kennen und auf sie bei der Entsorgung Acht zu geben. Dies besagt das Kreislaufwirtschaftsgesetz, das 2015 in Kraft getreten ist. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz sieht vor, dass Metall, Bio, Kunststoff, Papier beziehungsweise Pappe, und Glas getrennt entsorgt werden müssen. Selbstverständlich gibt es regionale Unterschiede der Gemeinden, anhand dessen, welche Abfallsatzungen es gibt.

Trennt man in seinem oder ihrem privaten Haushalt den Müll nicht, zählt es als Ordnungswidrigkeit. Nicht-Trenner müssen abhängig vom Bundesland eine bestimmte Geldmenge an die Kommunen zahlen.

In einigen Mietshäusern ist nicht der Pförtner oder Hausmeister, sondern die Mieter selber für die Reinigung der Entsorgungsarea zuständig. Wer um den Müllplatz herum putzt und morgens die Mülltonnen vor das Haus stellt, damit der Müll weggebracht werden kann, wird in der Hausordnung festgelegt. Daher kann es je nach Mietshaus sehr variabel sein.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist nicht nur wie, sondern wann man entsorgt. Vermieter dürfen zwar nicht vorschreiben, wann Mieterinnen und Mieter ihren Müll entsorgen dürfen, man muss sich aber an die gesetzliche und eventuell in der Hausordnung festgelegte extra Ruhezeiten halten und andere dabei nicht stören.


Rechte des Mieters

Die ewige Frage unter Mietern ist, inwieweit der eine oder die andere sich in das schädliche oder störende Verhalten anderer Nachbarn einmischen darf. Das ist auch bei der Müllfrage so. Wird zum Beispiel der Hausmüll ständig im Hausflur oder im Keller gelagert oder Sperrmüll stapelt sich im Hof, kann der eine Mieter von anderen Mietern die Einhaltung der Hausordnung verlangen. Besteht auch eine dauerhafte Geruchsbelästigung, die zu gesundheitlichen Schädigungen oder Ungezieferprobleme führen kann, kann der Mieter oder die Mieterin einen Mangel anzeigen. Dies kann sogar zu einer Mietminderung führen. Hier soll nachgewiesen werde könne, um den jeweiligen Mieter überführen zu können.

Jeder Mieter hat Rechtsanspruch darauf, die Mietsache ordnungs- und vertragsgemäß zu nutzen. Das hängt eng mit der Verpflichtung des Vermieters zusammen: (wie oben erwähnt) ausreichend Mülltonnen aufzustellen, einen – nah am Haus liegenden – Müllplatz zur Verfügung zu stellen.


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Rechte und Pflichten des Vermieters

Ab und an kann es vorkommen, dass die Mülltonnen voll sind. Wenn es Feiertage gibt, hat der Vermieter gutes Recht ein paar Tage nicht arbeiten zu müssen und in dem Fall muss der Mieter selbständig für die Entsorgung aufkommen. Sind die Mülltonnen regelmäßig voll, muss es der Mieter dem Vermieter melden, der sich darum kümmern muss. Sind die Mülltonnen stetig leer muss der Vermieter kleinere oder weniger Tonnen aufstellen, sodass die Betriebskosten für alle minimiert werden können.

Der Vermieter darf und sollte in der Hausordnung verbieten, dass Mieterinnen und Mieter Sperrmüll abstellen. Dafür gibt es nämlich von den örtlichen Kommunen bereitgestellten Orte, die in Anspruch genommen werden sollten. Müllentsorgungsbetriebe sind dafür nicht verantwortlich. Schlau ist es, wenn der Vermieter Mieter informiert, wo die Ablageorte zu finden sind, wann und für wieviel Sperrmüll entsorgt werden kann. Wenn das Haus öfter voll mit Sperrmüll ist und Mieter sich beschweren, muss der Vermieter herausfinden, wer Schuld daran hat. Wenn der Vermieter nicht feststellen kann, wer dafür verantwortlich ist, muss er den Sperrmüll selbst entsorgen.

Damit Fremde die hauseigenen Mülltonnen nicht nutzen können, dürfen (und sollten) Vermieter die Mülltonnen einzäunen und abschließbar gestalten. Da diese Kosten nur einmalig entstehen, kann sie der Vermieter nicht auf Mieter umlegen. Kommt es zum Beispiel wegen Vandalismus regelmäßig zur Reparatur, könnte es sein, dass sich die Situation ändert, und der Vermieter die öfter entstehenden Kosten auf Mieterinnen und Mieter abwälzen kann.

Wie bereits oben beschrieben, muss der Vermieter Mülltonnen aufstellen und einen dafür geeigneten Bereich zur Verfügung stellen. Es müssen aber auch die richtigen Tonnen bereitgestellt werden. Wenn sie zu groß sind, handelt der Vermieter nämlich nicht wirtschaftlich. In dem Fall muss er kleinere Behältnisse besorgen.

Gesetzlich vorgeschrieben sind nur die Bio- und Restmülltonne. Papierbehälter und Behälter für Wertstoffe sind anzuraten, allerdings nicht in jeder Gemeinde eine Pflicht. Glasbehälter stellen immer wenigere Vermieter zur Verfügung. Je nach Region variiert es sich aber. In Berlin ist eine Anmietung von Glastonnen nicht mehr möglich. Diese müssen auf öffentlichen Wegen zur Verfügung gestellt werden. Der Vermieter muss einen geeigneten Müllplatz auswählen. Er muss nah am Haus liegen. Der Weg für Mieterinnen und Mieter soll nicht unzumutbar erscheinen. Die Tonnen sollten auch keine Flucht-/Rettungswege unerreichbar machen. Auf die Mieterinnen und Mieter, die im Erdgeschosss wohnen, muss etwas mehr Acht gegeben werden. Die Belästigung der Mieter im Erdgeschoss durch Geruch oder zum Beispiel Fliegen und Fruchtfliegen ist zu vermeiden.


Besser kein Risiko eingehen

Wenn Mieterinnen und Mieter sich an die Regeln der Müllentsorgung nicht halten wollen, kann oft ein klärendes Gespräch unter Mietern – oder durch den Vermieter – helfen. Stellt man das umweltschädliches und gesetzwidriges Verhalten nicht ein, kann der Vermieter das Trennen und Entsorgen der Mieterin oder dem Mieter in Rechnung stellen – man kann sogar eine Abmahnung bekommen. Nach mehreren Abmahnungen kann sogar eine Kündigung folgen.


Erste Hilfe bei Abmahnung und Kündigung

Wer eine Kündigung vom Vermieter erhält, sollte zunächst Ruhe bewahren und sich dann schnellstmöglich rechtlichen Rat holen. Nicht jede Vermieterkündigung ist gültig! Die Kündigung vom Vermieter muss wichtige formelle Kritierien erfüllen und einen triftigen Kündigungsgrund angeben. Ein Anwalt für Mietrecht kann einschätzen, ob der Mieter wirklich ausziehen muss. Selbst wenn die Kündigung wirksam ist, kann der Anwalt weiterhelfen: Er kann den Mieter bei einem möglichen Härteeinwand unterstützen.

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