Nebenkosten: Kabelanschluss und Gemeinschaftsantenne in der Nebenkostenabrechnung

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von Maritta Seitz

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In diesem Ratgeber:

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In Zeiten von On-Demand-Streaming möchte man meinen, hat das gute alte Fernsehen längst ausgedient. Dennoch zählen die Kosten für Kabelanschluss oder Gemeinschaftsantenne zu den sogenannten umlagefähigen Nebenkosten, die sich der Vermieter mit der Nebenkostenabrechnung von den Mietern zurückholen kann.



Welche Nebenkosten für den Fernsehanschluss kann der Vermieter umlegen?

Der Vermieter hat mehrere Möglichkeiten die Hausbewohner mit Fernsehen zu versorgen: Er kann eine Gemeinschaftsantenne oder gemeinschaftlich genutzte Satellitenschüssel (Parabolantenne) am Haus anbringen, oder das Haus ans Breitbandkabel anschließen lassen. Kosten für Antenne oder Kabelanschluss kann der Vermieter mittels Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umlegen.

Im Einzelnen sind es die Kosten für den Betriebsstrom und die regelmäßige Wartung der Verteileranlage sowie die monatliche Grundgebühr für den Kabelanschluss, die in der Abrechnung auftauchen können.

Die Kosten, die dem Vermieter durch Installation der Antenne beziehungsweise den einmaligen Anschluss an das Breitbandkabelnetz entstehen, kann er nicht in der Nebenkostenabrechnung umlegen. Diese einmaligen Kosten können jedoch unter Umständen als Modernisierungsmaßnahmen in Form einer Mieterhöhung auf die Mieter abgewälzt werden.


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Welcher Umlageschlüssel für Kabelanschluss und Gemeinschaftsantenne

Welchen der Verteilerschlüssel der Vermieter bei der Umlage der Nebenkosten für den Fernsehanschluss verwendet, ist ihm überlassen. Ist im Mietvertrag jedoch nichts festgelegt, ist bei der Umlage der Kabelkosten beziehungsweise der Kosten für die Gemeinschaftsantenne sowohl die Wohnfläche, als auch die Anzahl der Wohneinheiten als Umlageschlüssel möglich.


Müssen auch Mieter ohne Fernseher zahlen?

Für die Frage, ob Mieter die Kosten für Kabelanschluss oder Gemeinschaftsantenne mit der Nebenkostenabrechnung tragen müssen, spielt es keine Rolle, ob die Mieter das Fernsehangebot nutzen, oder nicht. Auch, wer kein Fernsehgerät zuhause hat, oder sich nicht für das angebotene Programm interessiert, muss Nebenkosten für Kabel oder Antenne mittragen.

Manche Mieter kennen das Gerücht, dass man von den Kosten befreit werden könne, indem man seinen Anschluss verblomben lässt. Leider handelt es sich dabei tatsächlich nur um ein Legende und der Vermieter kann die Kosten für den Fernsehanschluss gleichermaßen auf alle Mieter umlegen.

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Alternativen zu Kabelanschluss und Gemeinschaftsantenne

Beim Thema Anschlusskosten für Fernsehen fühlen sich häufig jedoch nicht nur Mieter benachteiligt, die Anschlusskosten tragen müssen, obwohl sie kein Fernsehen nutzen. Andere Mieter hätten gerne ein breitgefächertes Fernsehprogramm, der Vermieter verweigert jedoch eine Gemeinschaftsanlage für das Wohnhaus einzurichten.

In diesem Fall können Mieter auf privaten Zimmerantennen (DVBT) zurückgreifen, oder über das Internet – wenn es die Verbindung zulässt – empfangen. Mieter können darüber hinaus vom Vermieter die Erlaubnis einfordern, im Keller einen Einzelanschluss für Kabelfernsehen oder – beispielsweise auf dem Balkon – eine eigene Satellitenschüssel installieren zu dürfen.


Nebenkostenprivileg: das ändert sich im Dezember 2021

Gerade wird es über die Abschaffung des Nebenkostenprivilegs diskutiert. Das bedeutet: Zur Zeit in allen Häusern die über einen gemeinsamen Kabelanschluss verfügen, dürfen Vermieter die Kabelgebühren in der Nebenkostenabrechnung auf die Mieter abwälzen, egal ob man tatsächlich der Kabel benutzt oder nicht. Das soll sich jetzt ändern. Das entsprechende Gesetz tritt zum 1. Dezember 2021 in Kraft, es gibt aber eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2024. Das heißt, dass spätestens im Juli 2021 können ale Mieter den Fernehempfangsart frei wählen. Es besteht erstmal kein Handlugsbedarf, wir halten euch auf dem Laufenden. Vielleicht wird es für die, die das Fernsehen schon lange abgeschaltet haben, die Nebenkostenabrechnung bald etwas niedriger.


Noch Fragen zum Thema Kabelanschluss und Gemeinschaftsantenne in der Nebenkostenabrechnung?

Für Mieter lohnt es sich in jedem Fall die Abrechnung prüfen zu lassen: War die Abrechnung zu hoch, bekommt der Mieter Geld zurück. War die Abrechnung zu niedrig, muss nur der erste (niedrigere) Rechnungsbetrag bezahlt werden. Kam die Abrechnung zu spät, muss der Mieter gar nichts bezahlen! Es sei denn, der Vermieter trägt keine Schuld für die Verspätung.

Lassen Sie Ihre Abrechnung prüfen und sparen sich unberechtigte Nachzahlungen! Rufen Sie uns unverbindlich unter 030 5884 9077 an, wir helfen Ihnen gerne weiter. Als MieterEngel Mitglied können Sie bei allen Fragen und Problemen rund um das Thema Mietrecht mit Ihrem persönlichen Partneranwalt sprechen. Die Prüfung Ihrer Nebenkostenabrechnung ist in jedem Jahr in Ihrer Mitgliedschaft enthalten.