Nebenkosten für Gartenpflege – Diese Kosten müssen Mieter tragen

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von Maritta Seitz

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In diesem Ratgeber finden Sie:

Lassen Sie Ihre Nebenkosten prüfen!
Mitglieder sparen durchschnittlich 300 Euro bei Fehlern in der Nebenkostenabrechnung.
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Bekanntlich machen ja die Blumen den Garten und nicht der Zaun. Von ganz alleine blüht und grünt es jedoch in den wenigsten Gärten. Stattdessen müssen Rasen, Blumen, Bäume und Sträucher regelmäßig gepflegt werden. In großen Mehrfamilienhäusern beauftragen Vermieter in der Regel Handwerker mit der Gartenpflege. Die Kosten der Gartenpflege kann sich der Vermieter mit der Nebenkostenabrechnung von den Mietern zurückholen.



Was zählt zu den Nebenkosten der Gartenpflege?

Die Kosten der Gartenpflege zählen zu den sogenannten umlagefähigen Nebenkosten. Umlagefähig bedeutet, dass der Vermieter die Kosten von den Mietern zurückfordern kann. Dazu muss jedoch vorher im Mietvertrag vereinbart werden, welche Kosten der Mieter tragen soll und der Vermieter muss am Ende des Abrechnungszeitraums eine Nebenkostenabrechnung über die vereinbarten Kostenpositionen erstellen.

Bei den Gartenpflegekosten kann der Vermieter alle Personalkosten und Sachkosten mit dem Mieter abrechnen, die regelmäßig anfallen. Auch, wenn ein neuer Rasen angelegt oder abgestorbene Pflanzen ausgetauscht werden, müssen die Mieter die Kosten tragen. Einmalige Anschaffungen wie ein Gartenhäcksler oder ein Rasenmäher können dagegen nicht umgelegt werden.

Ähnlich sieht das im Fall von einem Spielplatz aus: Die sogenannten Unterhaltskosten und Pflegekosten für den Sandkasten und den sonstigen Spielplatz dürfen als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Kosten für den regelmäßigen Austausch des Sandes (ca. alle 2 bis 3 Jahre), die regelmäßige Reinigung des Sandkastens, Sieben des Sandes, Wartungen an Spielgeräten, Wartungen an Sitzgelegenheiten gehören alle in der Nebenkostenabrechnung. Besteht eine gemeinschaftliche Sandkiste, ein Spielplatz, dann müssen alle Mieter (auch kinderlose Mieter des Hauses) für die entstehenden Betriebskosten aufkommen, wenn im Mietvertrag die Umlage der Betriebskosten vereinbart ist.
Achtung: Die Kosten der Errichtung, Herstellung eines Spielplatzes sind aber keine umlagefähigen Betriebskosten und müssen vom Vermieter getragen werden.


Wie hoch sind Nebenkosten für Gartenpflege?

Für die Gartenpflege müssen Mieter monatlich im Schnitt 10 Cent je Quadratmeter aufbringen. Damit zählen die Gartenpflegekosten zu den günstigeren Nebenkosten. Bei einer 70 Quadratmeter-Wohnung fallen jährlich im Schnitt 84 Euro Nebenkosten für die Gartenpflege an.

Mieter sollten darauf achten, wer die Gartenpflege durchführt. Kümmert sich der Hauswart oder Hausmeister um die Pflege der Blumen und Gewächse, dürfen Kosten der Gartenpflege nicht zusätzlich zu den Kosten für den Hauswart in der Nebenkostenabrechnung auftauchen. Die Gartenpflege ist dann schon mit den Lohnkosten des Hausmeisters abgegolten. Beauftragt der Vermieter jedoch einen Gärtner oder anderen externen Dienstleister damit den Garten zu pflegen, dürfen beide Kostenpositionen getrennt abgerechnet werden.


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Welche Ausnahmen gibt es bei den Gartenpflegekosten?

Bei der Übernahme der Kosten durch die Mieter spielt es keine Rolle, ob die Mieter den Gemeinschaftsgarten oder -grünfläche betreten dürfen oder nicht. Etwas anderes gilt dagegen für Nutzgärten, die von einzelnen Mietparteien angemietet werden und nur von diesen genutzt werden können. Für die Pflege beziehungsweise die Pflegekosten solcher Privatgärten muss die jeweilige Mietpartei alleine aufkommen.

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Nebenkosten für Gartenpflege in der Steuererklärung

Auch wenn die Kosten der Gartenpflege einen verhältnismäßig geringen Anteil in der Nebenkostenabrechnung ausmachen, können Mieter hier sparen. Denn die Gartenpflege zählt zu den sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen. 20 Prozent dieser Kosten können Mieter bei der Einkommenssteuer geltend machen. Dasselbe gilt übrigens auch für Kosten, die durch Schädlingsbekämpfung anfallen.


Sollten Sie ungewöhnlich hohe Nebenkosten für Gartenpflege zahlen?

Für Mieter lohnt es sich in jedem Fall die Abrechnung prüfen zu lassen: War die Abrechnung zu hoch, bekommt der Mieter Geld zurück. War die Abrechnung zu niedrig, muss nur der erste (niedrigere) Rechnungsbetrag bezahlt werden. Kam die Abrechnung zu spät, muss der Mieter gar nichts bezahlen! Es sei denn, der Vermieter trägt keine Schuld für die Verspätung.

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