Mietminderung Trocknungsgeräte: Kann ich die Miete mindern wegen der nötigen Trocknung nach Wasserschaden?

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Von Daria Krauzowicz

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In diesem Ratgeber:


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Falls es in einer Wohnung nötig wird Trocknungsgeräte anzuwenden, ist das natürlich keine angenehme Sache. Bedeutet das aber immer, dass das Recht auf eine Mietminderung besteht? Nicht unbedingt. Dazu muss der Einsatz der Trocknungsgeräte als ein erheblicher Mangel gelten. Woher kann ich also wissen, ob in meinem spezifischen Fall die Miete gemindert werden kann? In diesem Ratgeber beantworten wir die wichtigsten Fragen zum Thema Mietminderung und Trocknungsgeräte.


Wann sind Trocknungsgeräte unerlässlich?

Der Einsatz von Trocknungsgeräten ist nur dann notwendig, wenn ein massiver Schaden aufgetreten ist. In diesem Fall ist es ein Schaden, der durch Wasser entsteht. Der Betrieb von Trocknungsgeräten verursacht in der Regel Lärm, der die Schwelle zur Erheblichkeit überschreitet. Oft werden 50 dB oder mehr erreicht. Nach der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm betragen die Immissionsrichtwerte bei Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden tags 35 dB und nachts 25 dB. Sind diese Werte nicht nur geringfügig überschritten, kann in der Regel von einer nicht nur unerheblichen Herabsetzung der Gebrauchstauglichkeit der Wohnung ausgegangen werden.



Wie hoch kann die Mietminderung wegen Trocknungsgeräten werden?

Die Höhe der Minderungsquote ist eine komplizierte Frage, vor allem, weil es komplett fall-bedingt bestimmt wird. Allgemein gesagt, hängt die Minderungsquote von dem Ausmaß der Gebrauchsbeeinträchtigung ab, die durch den Einsatz der Trocknungsgeräte entsteht. Folgende Faktoren spielen hier entscheidende Rolle: die Anzahl der betroffenen Zimmer, die Art und Funktion der betroffenen Zimmer, die Dauer der Trocknungsmaßnahmen, die Lautstärke der Trocknungsgeräte und das Maß der Herabsetzung der nutzbaren Wohnfläche durch das Aufstellen der Trocknungsgeräte. Beispielurteile zum Thema Trocknungsgeräte:

  • Beträgt der durch die Trocknungsgeräte verursachte Geräuschpegel dauerhaft 50 dB oder mehr, ist dem Mieter der Verbleib in der Wohnung nicht zuzumuten. Die Minderungsquote beträgt wegen der Unbewohnbarkeit 100 % (vgl. AG Schöneberg, Urteil vom 10.04.2008- 109 C 256/07).
  • Kommen zu den durch Schimmel, Feuchtigkeit und Bauarbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen weitere Beeinträchtigung durch die Lautstärke der Trocknungsgeräte hinzu, ist eine Minderungshöhe von 80% angemessen (vgl. AG Köln, Urteil vom 25.10.2011 – 224 C 100/11).


Wer zahlt für die Beseitigung der Wasserschaden?

Der Vermieter ist aufgrund des mit dem Mieter geschlossenen Mietvertrages zunächst verpflichtet, den Wasserschaden zu beseitigen, um den vertragsgemäßen Zustand wiederherzustellen. Auf den Kosten muss er allerdings nur dann sitzen bleiben, wenn er den Wasserschaden auch verschuldet hat. Ist ein Dritter, zum Beispiel ein Nachbar, für den Wasserschaden verantwortlich, muss dieser auch für die Kosten aufkommen. Gleiches gilt natürlich, wenn der Mieter den Wasserschaden verursacht hat.

Entsteht der Wasserschaden durch das Auslaufen einer Waschmaschine (z.B. durch einen geplatzten Schlauch) oder weil vergessen wurde, den Wasserhahn zuzudrehen, haftet der Mieter in der Regel selbst und hat auch kein Recht auf Mietminderung wegen des Wasserschadens. Die Waschmaschine sollte daher niemals unbeaufsichtigt laufen sofern sie keinen Wasserstopp-Mechanismus besitzt. Außerdem sollte der Waschmaschinenschlauch in regelmäßigen Abständen auf seine Dichtigkeit überprüft und im Zweifel ausgetauscht werden.

Auch Mieter, die sich ein Wasserbett anschaffen möchten, müssen aufpassen. Teilweise hält die Statik eines Hauses sehr großen Wassermengen keinen Stand. Dies musste auch ein Kölner Mieter erfahren, dessen mit 3500 Litern gefülltes Wasserbett eines Tages platzte und die Decke zur unteren Wohnung einriss. Der Mieter musste für den gesamten entstandenen Schaden haften.

Wasserschäden durch geplatzte Rohre und Leitungen hat der Mieter selbstverständlich nicht zu verantworten. Vielmehr ist der Vermieter verpflichtet darauf zu achten, dass es durch Alter und Abnutzung des Hauses nicht zu Schäden an der Mietwohnung kommt. Gleiches gilt für Undichtigkeiten am Haus, durch die Wasser eindringt. Dies ist häufig im Kellerbereich der Fall. Auch hier muss der Vermieter dafür Sorge tragen, dass es nicht zu einem Wasserschaden kommt.

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