Täglich erreichen uns bei MieterEngel neue Geschichten von Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern. Wer hat in den folgenden Fällen Recht bekommen?
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Unüberbrückbare persönliche Differenzen gab der Vermieter im Kündigungsschreiben an die junge Frau an. Tatsächlich stand dahinter ein gekränktes Ego. Die Mieterin hatte die Liebes-Affäre mit ihrem Vermieter beendet. Und nun sollte auch noch der neue Freund der Frau einziehen. Daraufhin erfolgte die Kündigung.
Richtig!
Die Frau durfte bleiben, denn verletzter Stolz ist kein Kündigungsgrund. Der neue Freund durfte einziehen, denn die Wohnung war groß genug für zwei und der Neue – zumindest aus rechtlicher Sicht – keine unzumutbare Person für den Vermieter.
Falsch!
Diese Kündigung des Vermieters ist unwirksam! Die Frau durfte bleiben, denn verletzter Stolz ist kein Kündigungsgrund. Der Vermieter braucht im Gegensatz zum Mieter immer einen wichtigen Grund um das MIetverhältnis zu kündigen!
Der Sonntag war der Vermieterin ein Dorn im Auge: Sonntags kam die Verwandtschaft des älteren Mieterpaares zum Essen. Die erwachsenen Kinder mit den Enkeln. Manchmal waren sie zu zwölft in der kleinen Wohnung. Unerhört, fand die Vermieterin, denn in der Hausordnung hatte sie ein Besuchsverbot festgelegt. Breitbeinig versuchte sie den Gästen den Weg durchs Treppenhaus zu versperren.
Richtig!
Vermieter dürfen keine pauschalen Besuchsverbote aussprechen. Da von den Familienessen keine Ruhestörung ausging, musste die Vermieterin sie in Zukunft hinnehmen.
Falsch!
Ein Verbot kommt nur in Frage, wenn es durch die Treffen nachhaltig zu Ruhestörungen kommt. Vor einem Verbot muss der Vermieter die Mieter allerdings abmahnen.
Als er nach einem Krankenhausaufenthalt nach Hause kam, traute der junge Mann seinen Augen nicht: Seine Wohnungstür war aufgebrochen. Drinnen fanden sich Spuren, dass über Tage Einbrecher in der Wohnung gehaust hatte. Kaum zu glauben, dass weder der Vermieter, noch Nachbarn, die im selben Haus wohnten, die Polizei informiert hatten. Der Vermieter verlangte vom fassungslosen Mieter die demolierte Tür auf eigene Kosten zu ersetzen.
Richtig!
Der Mieter konnte natürlich nichts für den Einbruch in der Wohnung. Er musste die Tür nicht bezahlen.
Falsch!
Der Vermieter ist verpflichtet, Mängel der Wohnung zu beseitigen. Die Kosten muss er nur dann nicht übernehmen, wenn der Mieter den Schaden schuldhaft verursacht hat. In Einbruchsfällen übernimmt allerdings in der Regel die Versicherung den Schaden.
Ein neugieriger Vermieter wollte sich Zugang zur Wohnung einer Mieterin verschaffen: Einer müsse doch die Blumen gießen und die Wohnung lüften. Und schließlich habe er als Vermieter sowieso Anspruch auf den Zweitschlüssel der Wohnung, während die Mieterin im Urlaub sei.
Richtig!
Weder muss der Mieter dem Vermieter einen Schlüssel überlassen, noch darf der Vermieter die Wohnung in Abwesenheit des Mieters betreten. Unerlaubtes Betreten der Wohnung ist Hausfriedensbruch und Kündigungsgrund für den Mieter, nicht jedoch den Vermieter.
Falsch!
Der Vermieter darf keinen Haustürschlüssel behalten! Auch nicht für den Notfall!
«Super Preis-Leistungsverhältnis! Sehr empfehlenswert!»
Catrin S. – Köln