Kündigungsfristen

Bei den Kündigungsfristen gilt es zu unterscheiden zum einen zwischen der Kündigung des Mieters und des Vermieters, zum anderen zwischen der ordentlichen Kündigung und der außerordentlichen Kündigung.

Kündigung des Mieters

Die ordentliche Kündigung des Mieters ist spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigung muss folglich am dritten Werktag beim Vermieter zugehen. Der Samstag zählt dabei ebenfalls als Werktag – zumindest wenn der erste oder zweite Tag des Monats ein Samstag ist. Ist der Samstag der dritte Tag, ist dies streitig und durch die Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Ist der Mietvertrag befristet, kommt eine ordentliche Kündigung während der Befristung regelmäßig nicht in Betracht.

Hat der Mieter einen Grund zur außerordentlichen Kündigung, kann ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden


Kündigung des Vermieters

Hat der Vermieter ein berechtigtes Interesse, kann auch er ordentlich kündigen. Dafür gilt das Selbe wie bei der ordentlichen Kündigung des Mieters. Jedoch verlängert sich die Kündigungsfrist mit der Dauer des Mietverhältnisses nach 5 und 8 Jahren nach Überlassung der Wohnung um jeweils drei Monate.

Auch der Vermieter kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich fristlos kündigen.

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