Selbstbeseitigung von Mängeln

Grundsätzlich ist es Aufgabe des Vermieters, Mängel der Mietwohnung zu beseitigen. Hierzu hat er auch ein Recht. Daher kann der Mieter, sobald er einen Mangel entdeckt, diesen nicht sofort selbst beseitigen und dem Vermieter die Kosten in Rechnung stellen. Kommt der Vermieter allerdings in Verzug mit der Beseitigung oder ist Gefahr im Verzug, gilt dieser Grundsatz nicht. Der Mieter muss die Beseitigung des Mangels dann fachgerecht durchführen oder durchführen lassen. Sofern mehrere Wege der Mangelbeseitigung möglich sind, hat zunächst der Vermieter das Recht, zu entscheiden, welchen Weg der Mieter bei der Mangelbeseitigung gehen soll. Dieses sogenannte Leistungsbestimmungsrecht kann der Vermieter dann verlieren, wenn er weiterhin untätig bleibt. Bei der Beauftragung eines Handwerkers muss der Mieter des Weiteren den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz beachten. Er muss also einen Handwerker wählen, der keinen erheblich höheren Preis für die Leistung verlang als üblicherweise zu erwarten ist.




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