Besucher

Zu unterscheiden ist zwischen dem erlaubnisfreien, zeitlich begrenzten Besuch und dem erlaubsnisbedürftigen, auf Dauer angelegten Besuch. Letzterer wird in der Regel (widerlegbar) vermutet, wenn der Besuch länger als vier bis sechs Wochen andauert. Bei längerem Besuch muss der Mieter dem Vermieter den Besuch anzeigen und sicherstellen, dass keine Überbelegung der Wohnung eintritt. Der Vermieter darf unter Umständen sein Hausrecht ausüben und bestimmte Besucher in ihrem Besuchsrecht beschränken. Hierfür gelten allerdings strenge Voraussetzungen. Möglich ist der Ausspruch eines Besuchsverbots zum Beispiel, wenn der Besucher gemeinschaftliche Hausteile beschädigt. Der Mieter muss dann sicherstellen, dass sich der ungebetene Besucher auch an das Verbot hält. Andernfalls kann eine Kündigung gerechtfertigt sein.

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