Winterdienst

Der Vermieter hat die Pflicht, im Winter die Zugänge zum Haus von Schnee zu befreien und die Rutschgefahr durch das Streuen zu mindern. Bei starker Kälte und Glättegefahr muss der Vermieter im Zweifel auch mehrmals streuen. Im Mietvertrag kann vereinbart werden, dass der Mieter die Schneebeseitigungs- und Streupflicht des Vermieters übernimmt. Ist dies nicht der Fall, können unter Umständen Kosten für den Winterdienst als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden. Hierzu ist eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag erforderlich.




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