Aufhebungsvertrag

Statt eine Kündigung auszusprechen, kann der Mietvertrag auch aufgehoben werden, wenn sich beide Mietparteien darüber einig sind. Dies sollte schriftlich durch einen Aufhebungsvertrag festgehalten werden, damit für die Zukunft alle sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten der Parteien fixiert sind. Auch aus Beweisgründen ist dies ratsam. Eine Pflicht zum schriftlichen Abschluss eines solchen Vertrages besteht indes nicht.

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