Gesundheitsgefährdung

Stellt das Bewohnen der Mietwohnung eine erhebliche Gesundheitsgefährdung für den Mieter dar, kann er in der Regel fristlos kündigen. Die Gesundheitsgefährdung muss von gewisser Erheblichkeit sein und allgemein für jedermann bestehen. Eine besondere Empfindlichkeit des Mieters (z.B. durch eine Allergie) reicht hierfür nicht aus. In der Regel ist es ratsam, die Gesundheitsgefährdung vor Erklärung der Kündigung durch einen Gutachter feststellen zu lassen, da der Mieter hier die Beweislast trägt.

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