Eichpflicht

Messgeräte zur Zählung des Verbrauchs in Mietwohnungen müssen regelmäßig geeicht werden. Dies schreibt das MessEG vor. Zu den darunter fallenden Messgeräten fallen Elektrizitäts-, Gas-, Wasser- und Wärmezähler. Die Verwendung ungeeichter Zähler stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann ein Bußgeld nach sich ziehen. Die Eichgültigkeitsdauer ist von Messgerät zu Messgerät verschieden. Bei Wärmemengenzählern und Warmwasserzählern beträgt diese beispielsweise 5 Jahre. Ihr Vermieter muss sicherstellen, dass diese im Gesetz genannten Eichgültigkeitszeitspannen eingehalten werden.

Fehlerhafte Zähler führen zu Fehlern in der Nebenkostenabrechnung!
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