Tod des Mieters

Stirbt der Mieter, endet das Mietverhältnis nicht, sondern wird kraft Gesetzes mit einer anderen Person als Mieter fortgesetzt. Dies ist in der Regel zunächst eine Person, die mit dem Mieter in der Wohnung gelebt hat. Das kann der Ehegatte, das Kind oder eine weitere Person sein. Diese Personen haben in der Regel das Recht, die Fortführung des Mietverhältnisses abzulehnen. Hat der verstorbene Mieter alleine in der Wohnung gelebt, wird das Mietverhältnis mit dem Erben fortgesetzt. Ein Ablehnungsrecht hat der Erbe nicht – er kann das Mietverhältnis lediglich nach den vertraglichen oder gesetzlichen Vorschriften kündigen.



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