Kündigungswiderspruch

Erhält der Mieter eine ordentliche, d.h. fristgebundene Kündigung des Vermieters, kann er der Kündigung in Ausnahmefällen widersprechen. Dies gilt dann, wenn ein besonderer Härtegrund beim Mieter vorliegt, der die Interessen des Vermieters an der Kündigung deutlich überwiegt. Ein solcher Härtegrund kann zum Beispiel darin liegen, dass angemessener Ersatzraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann oder dass aufgrund des hohen Alters des Mieters eine Wohnungssuche nicht zugemutet werden darf. Der Widerspruch muss dem Vermieter schriftlich und in der Regel spätestens 2 Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses zugehen.

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