Untervermietung
Vermietet der Mieter die Wohnung weiter, liegt eine Untermiete vor. Hierfür bedarf es einer Erlaubnis des Vermieters. Die Erlaubnis bezieht sich dabei immer nur auf das konkrete Untermietverhältnis, sodass bei weiteren Untervermietungen eine neue Erlaubnis eingeholt werden muss. Will der Mieter lediglich einen Teil der Wohnung untervermieten, hat er grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis. Der Mieter muss ein nach Abschluss des Mietvertrages entstandenes, berechtigtes Interesse an der Untervermietung haben. Bestehen keine entgegenstehenden, eine Ablehnung rechtfertigenden Interessen des Vermieters, muss er die Untervermietung in der Regel gestatten.
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