Zahlungsverzug
Der Mieter gerät in Verzug mit der Mietzahlung, wenn er diese nicht rechtzeitig leistet. Wann die Miete fällig ist, regelt grundsätzlich der Mietvertrag. Ist dort nichts geregelt, gilt das Gesetz. Danach ist die Miete spätestens am dritten Werktag des Zeitabschnitts, nach dem sie bemessen ist (meist monatlich), zu zahlen. Wenn der Mieter an zwei aufeinander folgenden Terminen mit der Miete oder einem nicht unerheblichen Teil davon in Verzug ist, kann der Vermieter kündigen. Dasselbe gilt, wenn der Mieter an mehreren, nicht aufeinander folgenden Terminen mit einem Betrag, der die Miete für zwei Monate erreicht, in Verzug ist.
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